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6B_1055/2014

Fortführung der Schutzmassnahme im Massnahmenzentrum Kalchrain usw.,

Bundesgericht · 2014-11-11 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Da der Beschwerde entgegen der Vorschrift von Art. 42 Abs. 3 BGG der angefochtene Entscheid nicht beilag, wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. September 2014 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, den Mangel spätestens am 10. Oktober 2014 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Der angefochtene Entscheid ging nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Es mag angemerkt werden, dass auf die Beschwerde auch aus einem anderen Grund nicht eingetreten werden könnte. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist darin unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid anzugeben, aus welchem Grund dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf eine Einschätzung der Angelegenheit aus seiner Sicht und macht einen Vorschlag, wie er die Lösung des Falles sieht. Mit dem angefochtenen Entscheid befasst er sich nicht. Somit enthält die Beschwerde keine taugliche Begründung.

E. 2 Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1055/2014

Urteil vom 11. November 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Jugendanwaltschaft des Kantons Thurgau, Kasernenplatz 4, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Fortführung der Schutzmassnahme im Massnahmenzentrum Kalchrain usw.,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 23. September 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Da der Beschwerde entgegen der Vorschrift von Art. 42 Abs. 3 BGG der angefochtene Entscheid nicht beilag, wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. September 2014 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, den Mangel spätestens am 10. Oktober 2014 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Der angefochtene Entscheid ging nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Es mag angemerkt werden, dass auf die Beschwerde auch aus einem anderen Grund nicht eingetreten werden könnte. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist darin unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid anzugeben, aus welchem Grund dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf eine Einschätzung der Angelegenheit aus seiner Sicht und macht einen Vorschlag, wie er die Lösung des Falles sieht. Mit dem angefochtenen Entscheid befasst er sich nicht. Somit enthält die Beschwerde keine taugliche Begründung.

2.

Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn