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6B_1050/2014

Nichtanhandnahme,

Bundesgericht · 2014-10-30 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 3. Oktober 2014 ist mit Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern anfechtbar. Sie ist nicht letztinstanzlich. Auf die Beschwerde ist in Anwendung von Art. 80 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Da die Beschwerdeführerin die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung zur Kenntnis nehmen konnte, die Angelegenheit indessen ausdrücklich als "einen Fall für das Bundesgericht" einstufte, erübrigt sich eine Weiterleitung der Eingabe an das Obergericht.

E. 2 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1050/2014

Urteil vom 30. Oktober 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 3. Oktober 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 3. Oktober 2014 ist mit Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern anfechtbar. Sie ist nicht letztinstanzlich. Auf die Beschwerde ist in Anwendung von Art. 80 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Da die Beschwerdeführerin die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung zur Kenntnis nehmen konnte, die Angelegenheit indessen ausdrücklich als "einen Fall für das Bundesgericht" einstufte, erübrigt sich eine Weiterleitung der Eingabe an das Obergericht.

2.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn