Nichteintreten auf Strafanzeigen | Strafrecht (allgemein)
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Die Beschwerdeführer reichten am 4. November 2010 gegen Mitarbeitende eines Betreibungsamtes eine Strafanzeige ein wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs, Erpressung/Nötigung, persönlicher Bedrohung, Hausfriedensbruchs, groben Amtsmissbrauchs, vorsätzlicher Schädigung von Personen, Rechtsverweigerung sowie behördlicher Willkür. Darauf wurde mit der Begründung nicht eingetreten, die ganze Prozessgeschichte, die Anzahl der verschiedenen unhaltbaren bereits eingereichten Anzeigen und die damit verbundenen abstrusen Anschuldigungen deuteten auf falsche Tatsachenvorstellungen und Rechtskenntnisse seitens der Beschwerdeführer hin und seien absolut nicht nachvollziehbar. Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführer überhaupt zur vorliegenden Beschwerde ans Bundesgericht legitimiert sind. Denn sowohl der Beschwerde ans Bundesgericht wie auch der beigelegten Strafanzeige vom 4. November 2010 ist nicht zu entnehmen, dass und inwieweit sich jemand strafbar gemacht haben könnte. Die Beschwerde genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Das Bundesgericht ist im Übrigen für die Entgegennahme von Strafanzeigen nicht zuständig. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- sind den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800..- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 20.01.2011 6B 1042/2010 (6B_1042/2010) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 20.01.2011 6B 1042/2010 (6B_1042/2010) Tribunale federale I Corte di diritto penale 20.01.2011 6B 1042/2010 (6B_1042/2010)
Nichteintreten auf Strafanzeigen | Strafrecht (allgemein)
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_1042/2010 Urteil vom 20. Januar 2011 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Favre, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern, Beschwerdegegner. Gegenstand Nichteintreten auf Strafanzeigen, Beschwerde gegen den Beschluss des Untersuchungsrichteramts III Bern-Mittelland vom 19./25. November 2010. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführer reichten am 4. November 2010 gegen Mitarbeitende eines Betreibungsamtes eine Strafanzeige ein wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs, Erpressung/Nötigung, persönlicher Bedrohung, Hausfriedensbruchs, groben Amtsmissbrauchs, vorsätzlicher Schädigung von Personen, Rechtsverweigerung sowie behördlicher Willkür. Darauf wurde mit der Begründung nicht eingetreten, die ganze Prozessgeschichte, die Anzahl der verschiedenen unhaltbaren bereits eingereichten Anzeigen und die damit verbundenen abstrusen Anschuldigungen deuteten auf falsche Tatsachenvorstellungen und Rechtskenntnisse seitens der Beschwerdeführer hin und seien absolut nicht nachvollziehbar. Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführer überhaupt zur vorliegenden Beschwerde ans Bundesgericht legitimiert sind. Denn sowohl der Beschwerde ans Bundesgericht wie auch der beigelegten Strafanzeige vom 4. November 2010 ist nicht zu entnehmen, dass und inwieweit sich jemand strafbar gemacht haben könnte. Die Beschwerde genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Das Bundesgericht ist im Übrigen für die Entgegennahme von Strafanzeigen nicht zuständig. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- sind den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800..- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 20. Januar 2011 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Favre C. Monn