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6B 1040/2010

Bundesgericht · 2010-12-20 · Deutsch CH
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Einstellung einer Strafuntersuchung | Strafrecht (allgemein)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 20.12.2010 6B 1040/2010 (6B_1040/2010) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 20.12.2010 6B 1040/2010 (6B_1040/2010) Tribunale federale Corte di diritto penale 20.12.2010 6B 1040/2010 (6B_1040/2010)

Einstellung einer Strafuntersuchung | Strafrecht (allgemein)

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_1040/2010 Verfügung vom 20. Dezember 2010 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Favre, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, 6300 Zug, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Einstellung einer Strafuntersuchung, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer, vom 30. September 2010. Erwägungen: Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 14. Dezember 2010 zurückgezogen. Demnach verfügt der Präsident: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 20. Dezember 2010 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Favre C. Monn