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6B_1038/2014

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch),

Bundesgericht · 2015-01-22 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 eine Frist angesetzt bis zum 12. November 2014, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Am 12. November 2014 teilte er mit, es sei ihm nicht möglich, den geforderten Betrag aufzubringen, da er durch mehrere Personen angegriffen worden sei. Das Bundesgericht wies mit Verfügung vom 14. November 2014 darauf hin, seine Begründung rechtfertige es nicht, von einem Kostenvorschuss abzusehen. Gleichzeitig wurde ihm die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt bis zum 1. Dezember 2014, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Am 15. Dezember 2014 stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses ist verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Der Kostenvorschuss ging auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1038/2014

Urteil vom 22. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 10. September 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 eine Frist angesetzt bis zum 12. November 2014, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Am 12. November 2014 teilte er mit, es sei ihm nicht möglich, den geforderten Betrag aufzubringen, da er durch mehrere Personen angegriffen worden sei. Das Bundesgericht wies mit Verfügung vom 14. November 2014 darauf hin, seine Begründung rechtfertige es nicht, von einem Kostenvorschuss abzusehen. Gleichzeitig wurde ihm die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt bis zum 1. Dezember 2014, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Am 15. Dezember 2014 stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses ist verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Der Kostenvorschuss ging auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn