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6B_1037/2008

Nichteintreten auf Strafklage,

Bundesgericht · 2009-01-13 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Im angefochtenen Entscheid wurde eine Beschwerde dagegen, dass die Staatsanwaltschaft auf eine Strafklage nicht eingetreten war, abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Beschwerdeführerin habe keinen konkreten Sachverhalt dargelegt, gestützt auf welchen die Eröffnung einer Strafuntersuchung begründet werden könnte. Da die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war, ist die Beschwerdeführerin indessen nicht Privatstrafklägerin im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG. Es ist auch weder aus dem angefochtenen Entscheid noch aus der Beschwerde ersichtlich, dass sie durch das Verhalten der beschuldigten Personen in ihrer körperlichen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sein könnte. Sie ist folglich nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Als Geschädigte, die nicht Opfer ist, ist sie zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert (BGE 133 IV 228). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1037/2008/sst

Urteil vom 13. Januar 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichteintreten auf Strafklage,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 11. November 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Im angefochtenen Entscheid wurde eine Beschwerde dagegen, dass die Staatsanwaltschaft auf eine Strafklage nicht eingetreten war, abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Beschwerdeführerin habe keinen konkreten Sachverhalt dargelegt, gestützt auf welchen die Eröffnung einer Strafuntersuchung begründet werden könnte. Da die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war, ist die Beschwerdeführerin indessen nicht Privatstrafklägerin im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG. Es ist auch weder aus dem angefochtenen Entscheid noch aus der Beschwerde ersichtlich, dass sie durch das Verhalten der beschuldigten Personen in ihrer körperlichen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sein könnte. Sie ist folglich nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Als Geschädigte, die nicht Opfer ist, ist sie zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert (BGE 133 IV 228). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn