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6B 1027/2016

Bundesgericht · 2016-11-07 · Deutsch CH
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Verspätete Einsprache gegen einen Strafbefehl | Strafprozess

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 15. September 2016 aufgefordert, dem Bundesgericht bis zum 30. September 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 wurde ihm für die Bezahlung des Kostenvorschusses die Nachfrist bis zum 17. Oktober 2016 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl beide Verfügungen gemäss Gerichtsurkunde zugestellt werden konnten, ging der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 07.11.2016 6B 1027/2016 (6B_1027/2016) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 07.11.2016 6B 1027/2016 (6B_1027/2016) Tribunale federale I Corte di diritto penale 07.11.2016 6B 1027/2016 (6B_1027/2016)

Verspätete Einsprache gegen einen Strafbefehl | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_1027/2016 Urteil vom 7. November 2016 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Verspätete Einsprache gegen einen Strafbefehl, Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 14. Juli 2016. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 15. September 2016 aufgefordert, dem Bundesgericht bis zum 30. September 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 wurde ihm für die Bezahlung des Kostenvorschusses die Nachfrist bis zum 17. Oktober 2016 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl beide Verfügungen gemäss Gerichtsurkunde zugestellt werden konnten, ging der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 7. November 2016 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill