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6B_1022/2024

Mehrfache üble Nachrede usw.; Nichteintreten,

Bundesgericht · 2025-01-20 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Obergericht des Kantons Solothurn ist am 11. November 2024 auf die Berufung des Beschwerdeführers zufolge fehlender Berufungserklärung nicht eingetreten. Das Bundesgericht könnte deshalb nur die Frage der Einreichung einer Berufungserklärung innert Frist prüfen bzw. sich dazu äussern, ob das Obergericht auf die Berufung zu Unrecht nicht eingetreten ist. Mit den diesbezüglich ergangenen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 11. November 2024 befasst sich der Beschwerdeführer indessen nicht im Ansatz. Stattdessen macht er geltend, das Bundesgericht habe für Recht und Ordnung zu sorgen, auch wenn die "juristischen Kollegen vom Obergericht Solothurn und Bezirksgericht Dornach dilettantische Rechtsbeugung begehen" würden, und er verliert sich mit seinen Ausführungen im Übrigen in einem unsachlichen und ungebührlichen Rundumschlag gegen angeblich befangene und korrupte Justizbehörden. Daraus ergibt sich insgesamt nicht im Geringsten, dass und inwiefern das Obergericht mit seiner Verfügung Bundesrecht verletzen könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1). Dem Beschwerdeführer sind aufgrund seiner finanziellen Lage reduzierte Kosten aufzuerlegen.

E. 3 Der Beschwerdeführer ist, wie bereits zuvor, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass er für den Anstand verletzende Äusserungen mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.-- bestraft werden kann (Art. 33 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1022/2024

Urteil vom 20. Januar 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,

Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfache üble Nachrede usw.; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts

des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 11. November 2024 (STBER.2024.77).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1.

Das Obergericht des Kantons Solothurn ist am 11. November 2024 auf die Berufung des Beschwerdeführers zufolge fehlender Berufungserklärung nicht eingetreten. Das Bundesgericht könnte deshalb nur die Frage der Einreichung einer Berufungserklärung innert Frist prüfen bzw. sich dazu äussern, ob das Obergericht auf die Berufung zu Unrecht nicht eingetreten ist. Mit den diesbezüglich ergangenen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 11. November 2024 befasst sich der Beschwerdeführer indessen nicht im Ansatz. Stattdessen macht er geltend, das Bundesgericht habe für Recht und Ordnung zu sorgen, auch wenn die "juristischen Kollegen vom Obergericht Solothurn und Bezirksgericht Dornach dilettantische Rechtsbeugung begehen" würden, und er verliert sich mit seinen Ausführungen im Übrigen in einem unsachlichen und ungebührlichen Rundumschlag gegen angeblich befangene und korrupte Justizbehörden. Daraus ergibt sich insgesamt nicht im Geringsten, dass und inwiefern das Obergericht mit seiner Verfügung Bundesrecht verletzen könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1). Dem Beschwerdeführer sind aufgrund seiner finanziellen Lage reduzierte Kosten aufzuerlegen.

3.

Der Beschwerdeführer ist, wie bereits zuvor, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass er für den Anstand verletzende Äusserungen mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.-- bestraft werden kann (Art. 33 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill