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6B_101/2016

Widerruf einer bedingten Freiheitsstrafe,

Bundesgericht · 2016-03-14 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 2. Februar 2016 eine Frist angesetzt bis zum 17. Februar 2016, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen.

Am 18. Februar 2016 ersuchte der Rechtsverteter um eine Fristerstreckung, da sich der Beschwerdeführer bis zum 25. Februar 2016 in Thailand befinde.

In Gutheissung dieses Gesuches setzte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Februar 2016 zur Bezahlung des Kostenvorschusses die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist an bis zum 4. März 2016, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

Da der Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_101/2016

Urteil vom 14. März 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Radek Janis,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Widerruf einer bedingten Freiheitsstrafe,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 19. November 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 2. Februar 2016 eine Frist angesetzt bis zum 17. Februar 2016, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen.

Am 18. Februar 2016 ersuchte der Rechtsverteter um eine Fristerstreckung, da sich der Beschwerdeführer bis zum 25. Februar 2016 in Thailand befinde.

In Gutheissung dieses Gesuches setzte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Februar 2016 zur Bezahlung des Kostenvorschusses die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist an bis zum 4. März 2016, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

Da der Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. März 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn