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6B 1017/2013

Bundesgericht · 2013-11-19 · Deutsch CH
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Pornographie | Straftaten

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid ging am 20. September 2013 bei der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein (Beschwerde S. 2; Eingangsstempel auf act. 2). Die Beschwerde musste daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 21. Oktober 2013 (Montag) dem Bundesgericht eingereicht werden. Die Beschwerde trägt das Datum des 18. Oktober 2013. Sie wurde am 19. Oktober 2013 der Österreichischen Post übergeben. Gemäss postalischer Sendungsverfolgung kam sie indessen erst am 23. Oktober 2013 an der schweizerischen Grenze an. Folglich ist sie verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 19.11.2013 6B 1017/2013 (6B_1017/2013) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 19.11.2013 6B 1017/2013 (6B_1017/2013) Tribunale federale Corte di diritto penale 19.11.2013 6B 1017/2013 (6B_1017/2013)

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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_1017/2013 Urteil vom 19. November 2013 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Pornographie, Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 10. September 2013. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid ging am 20. September 2013 bei der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein (Beschwerde S. 2; Eingangsstempel auf act. 2). Die Beschwerde musste daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 21. Oktober 2013 (Montag) dem Bundesgericht eingereicht werden. Die Beschwerde trägt das Datum des 18. Oktober 2013. Sie wurde am 19. Oktober 2013 der Österreichischen Post übergeben. Gemäss postalischer Sendungsverfolgung kam sie indessen erst am 23. Oktober 2013 an der schweizerischen Grenze an. Folglich ist sie verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 19. November 2013 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Schneider Der Gerichtsschreiber: Monn