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6B_1010/2025

Rückzugsfiktion (mehrfache Übertretung des Lebensmittelgesetzes); willkürliche Sachverhaltsfeststellung, Rechtsverweigerung, rechtliches Gehör; Nichteintreten,

Bundesgericht · 2026-05-07 · Deutsch CH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 Mit Strafbefehl vom 24. September 2025 sprach die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Beschwerdeführer der mehrfachen Übertretung des Lebensmittelgesetzes schuldig. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Am 1. Oktober 2025 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das Bezirksgericht Aarau zur Beurteilung. Am 20. Oktober 2025 teilte der vormalige Verteidiger des Beschwerdeführers mit, dass er ihn nicht mehr vertrete.

Mit Vorladung vom 21. Oktober 2025 wurde der Beschwerdeführer zur auf den 24. November 2025 anberaumten Hauptverhandlung vorgeladen. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2025 stellte er verschiedene Anträge, welche die erste Instanz mit Verfügung vom 23. Oktober 2025 einstweilen abwies. Mit Eingaben vom 30. Oktober 2025 und vom 5. November 2025 stellte der Beschwerdeführer weitere Anträge und monierte, dass keine wirksame Verteidigung (mehr) vorliege. Mit Verfügung vom 10. November 2025 wies die erste Instanz auch diese Anträge einstweilen ab.

Mit Eingabe vom 17. November 2025 stellte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau verschiedene Anträge und rügte eine schwerwiegende Verletzung seines Anspruches auf Verteidigung (kantonales Verfahren SBE.2025.30).

E. 1.2 Zu der auf den 24. November 2025 anberaumten Hauptverhandlung erschien der Beschwerdeführer nicht, woraufhin das Bezirksgericht das Verfahren infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt von der Geschäftskontrolle abschrieb. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 16. Dezember 2025 nicht ein, soweit diese nicht gegenstandslos geworden war; das Ausstandsgesuch wies es ab (kantonales Verfahren SBE.2025.33).

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht und stellt die folgenden Anträge: Der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass eine formelle Rechtsverweigerung, eventualiter eine rechtsverletzende Verfahrensgestaltung vorliege; die Sache sei zur materiellen Prüfung des einheitlichen Sachverhalts an eine zuständige kantonale Instanz zurückzuweisen; eventualiter seien geeignete verfahrensleitende Anordnungen zu treffen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Aargau.

E. 2 Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Enthält ein Entscheid mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, so hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt; andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 149 III 318 E. 3.1.3; 142 III 364 E. 2.4; 133 IV 119 E. 6.3; je mit Hinweisen).

E. 3 Die Vorinstanz vereinigt die beiden hiervor genannten Verfahren (SBE.2025.30 und SBE.2025.33). Sie erwägt, soweit sich die Beschwerde im Verfahren SBE.2025.30 gegen die verfahrensleitende Zwischenverfügung der ersten Instanz vom 10. November 2025 richte, mit der verschiedene Verfahrensanträge einstweilen abgelehnt worden seien, sei diese aufgrund des zwischenzeitlich ergangenen Endentscheides gegenstandslos geworden. Sowohl dies wie auch die Abweisung des Ausstandsgesuches wird vom Beschwerdeführer nicht angefochten.

Die Vorinstanz tritt sodann in ihrer Hauptbegründung auf die kantonalen Beschwerden nicht ein, weil diese den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügten. Damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO an die Beschwerdebegründung und mit den Voraussetzungen, unter denen der beschwerdeführenden Partei eine kurze Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde nach Abs. 2 der genannten Bestimmung einzuräumen ist, setzt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht ansatzweise auseinander. Die Beschwerde in Strafsachen genügt damit den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Nachdem sich die Beschwerde in Bezug auf die Hauptbegründung als unzureichend erweist und es damit gestützt auf die Hauptbegründung bei der angefochtenen Verfügung bleibt, muss sich das Bundesgericht mit der Eventualbegründung der Vorinstanz nicht befassen. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer auch nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise dar, inwiefern die Vorinstanz Bundes- oder Konventionsrecht verletzt, wenn sie das Vorliegen der Voraussetzungen einer notwendigen oder amtlichen Verteidigung verneint und sie erwägt, dass die direkte Beschwerdeerhebung am Bundesgericht die erste Instanz nicht daran hinderte, das Verfahren fortzusetzen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).

E. 4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels einer tauglichen Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1010/2025

Urteil vom 7. Mai 2026

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Frey Krieger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rückzugsfiktion (mehrfache Übertretung des Lebensmittelgesetzes); willkürliche Sachverhaltsfeststellung, Rechtsverweigerung, rechtliches Gehör; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. Dezember 2025 (SBE.2025.30/SBE.2025.33).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1.

1.1. Mit Strafbefehl vom 24. September 2025 sprach die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Beschwerdeführer der mehrfachen Übertretung des Lebensmittelgesetzes schuldig. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Am 1. Oktober 2025 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das Bezirksgericht Aarau zur Beurteilung. Am 20. Oktober 2025 teilte der vormalige Verteidiger des Beschwerdeführers mit, dass er ihn nicht mehr vertrete.

Mit Vorladung vom 21. Oktober 2025 wurde der Beschwerdeführer zur auf den 24. November 2025 anberaumten Hauptverhandlung vorgeladen. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2025 stellte er verschiedene Anträge, welche die erste Instanz mit Verfügung vom 23. Oktober 2025 einstweilen abwies. Mit Eingaben vom 30. Oktober 2025 und vom 5. November 2025 stellte der Beschwerdeführer weitere Anträge und monierte, dass keine wirksame Verteidigung (mehr) vorliege. Mit Verfügung vom 10. November 2025 wies die erste Instanz auch diese Anträge einstweilen ab.

Mit Eingabe vom 17. November 2025 stellte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau verschiedene Anträge und rügte eine schwerwiegende Verletzung seines Anspruches auf Verteidigung (kantonales Verfahren SBE.2025.30).

1.2. Zu der auf den 24. November 2025 anberaumten Hauptverhandlung erschien der Beschwerdeführer nicht, woraufhin das Bezirksgericht das Verfahren infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt von der Geschäftskontrolle abschrieb. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 16. Dezember 2025 nicht ein, soweit diese nicht gegenstandslos geworden war; das Ausstandsgesuch wies es ab (kantonales Verfahren SBE.2025.33).

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht und stellt die folgenden Anträge: Der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass eine formelle Rechtsverweigerung, eventualiter eine rechtsverletzende Verfahrensgestaltung vorliege; die Sache sei zur materiellen Prüfung des einheitlichen Sachverhalts an eine zuständige kantonale Instanz zurückzuweisen; eventualiter seien geeignete verfahrensleitende Anordnungen zu treffen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Aargau.

2.

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Enthält ein Entscheid mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, so hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt; andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 149 III 318 E. 3.1.3; 142 III 364 E. 2.4; 133 IV 119 E. 6.3; je mit Hinweisen).

3.

Die Vorinstanz vereinigt die beiden hiervor genannten Verfahren (SBE.2025.30 und SBE.2025.33). Sie erwägt, soweit sich die Beschwerde im Verfahren SBE.2025.30 gegen die verfahrensleitende Zwischenverfügung der ersten Instanz vom 10. November 2025 richte, mit der verschiedene Verfahrensanträge einstweilen abgelehnt worden seien, sei diese aufgrund des zwischenzeitlich ergangenen Endentscheides gegenstandslos geworden. Sowohl dies wie auch die Abweisung des Ausstandsgesuches wird vom Beschwerdeführer nicht angefochten.

Die Vorinstanz tritt sodann in ihrer Hauptbegründung auf die kantonalen Beschwerden nicht ein, weil diese den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügten. Damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO an die Beschwerdebegründung und mit den Voraussetzungen, unter denen der beschwerdeführenden Partei eine kurze Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde nach Abs. 2 der genannten Bestimmung einzuräumen ist, setzt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht ansatzweise auseinander. Die Beschwerde in Strafsachen genügt damit den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Nachdem sich die Beschwerde in Bezug auf die Hauptbegründung als unzureichend erweist und es damit gestützt auf die Hauptbegründung bei der angefochtenen Verfügung bleibt, muss sich das Bundesgericht mit der Eventualbegründung der Vorinstanz nicht befassen. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer auch nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise dar, inwiefern die Vorinstanz Bundes- oder Konventionsrecht verletzt, wenn sie das Vorliegen der Voraussetzungen einer notwendigen oder amtlichen Verteidigung verneint und sie erwägt, dass die direkte Beschwerdeerhebung am Bundesgericht die erste Instanz nicht daran hinderte, das Verfahren fortzusetzen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).

4.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels einer tauglichen Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Felten

Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger