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6B_1010/2024

Sexuelle Handlungen mit einem Kind usw.; Beweiswürdigung; Nichteintreten,

Bundesgericht · 2024-12-23 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer erhebt mit Eingaben vom 18., 19. und 20. Dezember 2024 Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 10. Dezember 2024 und richtet sich insofern namentlich gegen seine Verurteilung, Bestrafung und Verwahrung. Das fragliche Urteil des Kantonsgerichts liegt indessen erst im Dispositiv vor und enthält demzufolge noch keine durch das Bundesgericht überprüfbare Begründung. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist eine Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Die vorliegend eingereichte Beschwerde erweist sich damit als verfrüht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden kann.

E. 2 Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1010/2024

Urteil vom 23. Dezember 2024

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sexuelle Handlungen mit einem Kind usw.; Beweiswürdigung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 10. Dezember 2024 (STK 2024 6).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer erhebt mit Eingaben vom 18., 19. und 20. Dezember 2024 Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 10. Dezember 2024 und richtet sich insofern namentlich gegen seine Verurteilung, Bestrafung und Verwahrung. Das fragliche Urteil des Kantonsgerichts liegt indessen erst im Dispositiv vor und enthält demzufolge noch keine durch das Bundesgericht überprüfbare Begründung. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist eine Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Die vorliegend eingereichte Beschwerde erweist sich damit als verfrüht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden kann.

2.

Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Dezember 2024

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill