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6B_1008/2008

Übertretung gegen das Straf- und Justizvollzugsgesetz,

Bundesgericht · 2009-02-26 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 6. Januar 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen. Er hat die Verfügung auf der Post nicht abgeholt. In der Folge wurde ihm mit Verfügung vom 19. Januar 2009 die gesetzliche vorgesehene Nachfrist zur Vorschussleistung bis 9. Februar 2009 angesetzt mit der Androhung, dass das Bundesgericht ansonsten auf die Beschwerde nicht eintrete. Diese Verfügung hat der Beschwerdeführer erhalten. Indessen hat er den Kostenvorschuss nicht geleistet. Folglich ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1008/2008/sst

Urteil vom 26. Februar 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Übertretung gegen das Straf- und Justizvollzugsgesetz,

Beschwerde gegen den Beschluss des

Obergerichts des Kantons Zürich,

II. Strafkammer, vom 11. November 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 6. Januar 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen. Er hat die Verfügung auf der Post nicht abgeholt. In der Folge wurde ihm mit Verfügung vom 19. Januar 2009 die gesetzliche vorgesehene Nachfrist zur Vorschussleistung bis 9. Februar 2009 angesetzt mit der Androhung, dass das Bundesgericht ansonsten auf die Beschwerde nicht eintrete. Diese Verfügung hat der Beschwerdeführer erhalten. Indessen hat er den Kostenvorschuss nicht geleistet. Folglich ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn