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6B_1005/2018

Revision (Betrug), Nichteintreten,

Bundesgericht · 2018-10-09 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 ausdrücklich an das Bundesgericht und verlangt die Revision des Urteils des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts Bern vom 14. März 2013.

E. 2 Eine Revision gemäss Art. 121 ff. BGG richtet sich ausschliesslich gegen Entscheide des Bundesgerichts. Ein solcher liegt nicht vor. Die Eingabe des Beschwerdeführers könnte somit höchstens als Beschwerde in Strafsachen entgegengenommen werden (Art. 78 BGG). Indessen handelt es sich beim Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts Bern vom 14. März 2013 nicht um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid und damit nicht um ein taugliches Anfechtungsobjekt (Art. 80 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer räumt zudem selber ein, gegen das fragliche Urteil keine Berufung eingelegt zu haben. Auch eine Beschwerde in Strafsachen ist vorliegend offensichtlich unzulässig. Auf die Eingabe des Beschwerdeführers ist damit im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 3 Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden.

Dispositiv
  1. Auf die Eingabe vom 3. Oktober 2018 wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1005/2018

Urteil vom 9. Oktober 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern, Speichergasse 8, 3011 Bern.

Gegenstand

Revision (Betrug), Nichteintreten,

Eingabe gegen das Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2013 (WSG 12 14 LIB).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 ausdrücklich an das Bundesgericht und verlangt die Revision des Urteils des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts Bern vom 14. März 2013.

2.

Eine Revision gemäss Art. 121 ff. BGG richtet sich ausschliesslich gegen Entscheide des Bundesgerichts. Ein solcher liegt nicht vor. Die Eingabe des Beschwerdeführers könnte somit höchstens als Beschwerde in Strafsachen entgegengenommen werden (Art. 78 BGG). Indessen handelt es sich beim Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts Bern vom 14. März 2013 nicht um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid und damit nicht um ein taugliches Anfechtungsobjekt (Art. 80 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer räumt zudem selber ein, gegen das fragliche Urteil keine Berufung eingelegt zu haben. Auch eine Beschwerde in Strafsachen ist vorliegend offensichtlich unzulässig. Auf die Eingabe des Beschwerdeführers ist damit im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.

Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Eingabe vom 3. Oktober 2018 wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill