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6B_1004/2010

Verkehrsregelverletzung,

Bundesgericht · 2010-12-02 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Eine Beschwerde ans Bundesgericht muss innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Gemäss Empfangsbestätigung wurde der angefochtene Entscheid am 26. Oktober 2010 zugestellt. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, bis spätestens am 25. November 2010 eingereicht werden müssen. Sie wurde indessen erst am 26. November 2010 der Post übergeben und ist folglich verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1004/2010

Urteil vom 2. Dezember 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verkehrsregelverletzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 22. September 2010.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Eine Beschwerde ans Bundesgericht muss innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Gemäss Empfangsbestätigung wurde der angefochtene Entscheid am 26. Oktober 2010 zugestellt. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, bis spätestens am 25. November 2010 eingereicht werden müssen. Sie wurde indessen erst am 26. November 2010 der Post übergeben und ist folglich verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre C. Monn