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6A.116/2006

Vorsorglicher Entzug des Führerausweises,

Bundesgericht · 2007-02-08 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 18. Dezember 2006 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 22. Januar 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde nicht geleistet. Da die Pflicht zur Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG für den vorliegenden Fall nicht gilt (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario), ist androhungsgemäss zu entscheiden.

E. 2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen.

Dispositiv
  1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6A.116/2006 /rom

Urteil vom 8. Februar 2007

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Favre, Zünd,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher‑Haus, 8090 Zürich.

Gegenstand

Vorsorglicher Entzug des Führerausweises,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 8. November 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 18. Dezember 2006 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 22. Januar 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde nicht geleistet. Da die Pflicht zur Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG für den vorliegenden Fall nicht gilt (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario), ist androhungsgemäss zu entscheiden.

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :

1.

Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2007

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: