Personenrecht
Sachverhalt
Adrian Vonarburg stellte beim Justizdepartement des Kantons Luzern das Gesuch, es sei ihm die Führung des Namens "von Arburg" zu gestatten, was das Justizdepartement mit Entscheid vom 16. Februar 2000 ablehnte. Hiegegen erhob Adrian Vonarburg Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Luzern, wobei er weiterhin beantragte, den Namen "von Arburg" führen zu dürfen, eventuell die Namen "Von Arburg" oder "Arburg". Mit Entscheid vom 17. Oktober 2000 wies der Regierungsrat des Kantons Luzern die Beschwerde ab. B.- Hiegegen reichte Adrian Vonarburg am 11. November 2000 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Luzern ein. Mit Entscheid vom 8. Januar 2001 wies die Instruktionsrichterin ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Beschwerdebegehrens ab und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses. C.- Adrian Vonarburg hat mit Eingabe vom 4. Februar 2001 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben mit dem Antrag, den Entscheid der Instruktionsrichterin aufzuheben. Er beantragt auch für das bundesgerichtliche Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Obergericht (Instruktionsrichterin) beantragt die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. D.- Der Präsident der II. Zivilabteilung hat ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung am 22. Februar 2001 als gegenstandslos geworden abgeschrieben, nachdem der Beschwerdeführer erklärt hatte, das Hauptverfahren sei sistiert worden und das Gesuch damit gegenstandslos geworden.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat nach Art. 29 Abs. 3 BV Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 124 I 304 E. 2c; 122 I 267 E. 2b; 119 Ia 251 E. 3b; 109 Ia 5 E. 4 mit Hinweisen).
E. 2 a) Nach
Art. 30 Abs. 1 ZGB
kann die Regierung des
Wohnsitzkantons einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Dieser Tatbestand ist
erfüllt, wenn das Interesse des Namensträgers an einem neuen
Namen dasjenige der Verwaltung und der Allgemeinheit an der
Unveränderlichkeit des einmal erworbenen und in die Register
eingetragenen Namens sowie an eindeutiger Kennzeichnung und
Unterscheidung des einzelnen überwiegt (
BGE 126 III 1
E. 3a;
120 II 276 E. 1). Die Namensänderung hat den Zweck, ernstliche Nachteile, die mit dem bisherigen Namen verbunden sind,
zu beseitigen, wobei vor allem moralische, geistige und seelische Interessen im Spiele stehen können (
BGE 124 III 401
E. 2b;
108 II 1
E. 5a, mit Hinweis). Ein die Änderung des
Namens rechtfertigendes persönliches Interesse des Gesuchstellers kann hauptsächlich darin bestehen, nicht des Namens
wegen dem Spott ausgesetzt zu sein. Eine Namensänderung fällt
also etwa in Betracht, wenn der Name als lächerlich, hässlich
oder anstössig erscheint oder immer wieder verstümmelt wird
(
BGE 120 II 276
E. 1). Demgegenüber ist beispielsweise eine
Namensänderung verweigert worden, die unter Hinweis auf das
Interesse einer berühmten Familie (von Stockalper), das Aussterben zu verhindern, begründet worden war (
BGE 108 II 247
).
Auch der Umstand, dass ein Kind mit doppelter Staatsangehörigkeit, welches den Namen der Mutter trägt, bei der es in
der Schweiz lebt, in den amtlichen Akten Italiens unter dem
Namen des Vaters eingetragen ist, vermochte eine Namensänderung in der Schweiz nicht zu rechtfertigen (
BGE 126 III 1
).
b) Der Beschwerdeführer, welcher in Wien osteuropäische Geschichte studiert, hat sein Begehren auf Namensänderung damit begründet, dass sein Name vielfach falsch ausgesprochen und geschrieben werde, wodurch ihm Unannehmlichkeiten (beispielsweise durch falsche Adressierung seiner Post,
fehlerhafte Ausstellung von Ausweisen) entstünden. Er hat
gegenüber dem Obergericht auch darauf hingewiesen, dass er
seit mehreren Jahren bei den meisten Menschen, die er in
dieser Zeit kennengelernt habe, als "Adrian von Arburg" bekannt sei. Im Jahre 2001 würde neben einem Forschungsbericht,
den er unter dem Namen "von Arburg" veröffentlichen werde,
seine Magisterarbeit an der Universität Wien unter dem Namen
"Vonarburg" erscheinen, weil die Universität auf den gesetzlichen Namen abstelle. Wenn er unter verschiedenen Namen
publiziere, werde das negative Auswirkungen auf seine Reputation als Historiker haben. Zu letzterem hat die Einzelrichterin des Obergerichts zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer es in der Hand habe, seinen Namen in künftigen
wissenschaftlichen Publikationen einheitlich zu schreiben.
Wenn er in der staatsrechtlichen Beschwerde dazu ausführt,
gerade dies stehe nicht immer in seiner Macht, so scheint er
von der Prämisse auszugehen, dass er, wo immer der gesetzliche Name nicht zwingend verwendet werden muss, unter dem
Namen "von Arburg" und nicht "Vonarburg" publizieren werde.
Das ist ihm zwar unbenommen, doch bleibt es dabei, dass er es
in der Hand hätte, einheitlich für Publikationen den Namen
"Vonarburg" zu verwenden, womit er die befürchteten Nachteile
für seine Reputation vermeiden könnte. Was die falsche Aussprache oder Schreibung des Namens betrifft, so handelt es
sich um ein Problem, welches sich für Namen, die nicht geläufig sind, vielfach stellt. Es kann durchaus bezweifelt werden, dass die Verwendung des Namens "von Arburg" hieran Entscheidendes zu ändern vermöchte. Aber auch die mit falscher
Aussprache oder Schreibung des Namens verbundenen Nachteile
halten sich in Grenzen, zumal sie nicht derart sind, dass sie
den Beschwerdeführer dem Gespött aussetzen (vom Beschwerdeführer angeführte Beispiele: "Vonaburg", "Vonarbug", "Von-
abg.", "v. Arbg."). Wenn die Einzelrichterin des Obergerichts
wichtige Gründe für die Namensänderung als kaum gegeben erachtet und die Gewinnaussichten des angehobenen Verfahrens
als weitaus geringer einstuft als die Verlustgefahren, ist
dies nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.
c) Was der Beschwerdeführer des Weiteren geltend
macht, führt ebenfalls nicht zur Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde:
aa) Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass er
das Verfahren keinesfalls nur deshalb führe, weil es ihn
nichts koste; vielmehr sei er bereit, Kostenfolgen in Kauf zu
nehmen, was sich daran zeige, dass er bereits Fr. 1'000.- an
die Luzerner Gerichtskasse überwiesen habe. Massstab für die
Beurteilung der Erfolgsaussichten bildet indessen nicht, ob
der konkret betroffene Beschwerdeführer subjektiv bereit ist,
das Kostenrisiko zu übernehmen, sondern ob (hypothetisch)
eine bemittelte Partei sich "bei vernünftiger Überlegung" zu
einem Prozess entschliessen würde (
BGE 124 I 304
E. 2c
; 122 I
267 E. 2b). Massgebend ist mithin eine objektivierte Betrachtungsweise, weshalb der Beschwerdeführer nichts daraus ableiten kann, welche Kosten er persönlich notfalls in Kauf zu
nehmen bereit ist.
bb) Aus der Tatsache, dass der Regierungsrat die
unentgeltliche Rechtspflege noch bewilligt hat, lässt sich
nicht ableiten, dass auch das Obergericht so entscheiden
müsste, denn ein Prozessbegehren, das in erster oder zweiter
Instanz noch hinreichend Erfolgsaussichten haben mochte, kann
diese verlieren, wenn eine oder mehrere Instanzen sich mit
der Sache umfassend auseinander gesetzt haben.
cc) Die Instruktionsrichterin des Obergerichts
musste sich nicht zum Standpunkt des Beschwerdeführers äussern, die Abtrennung des Namenspartikels "von" sei nicht zu
vergleichen mit der in
BGE 120 II 279
abgelehnten nachträglichen Hinzufügung eines solchen Partikels, um an die Adels-
tradition einer Familie anzuschliessen. Selbst wenn der
Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers in diesem Punkt aussichtsreich erschiene, was hier nicht zu beurteilen ist,
vermöchte dies nichts daran zu ändern, dass sein Begehren
nur erfolgversprechend sein könnte, wenn ein wichtiger Grund
für die Namensänderung überhaupt vorläge.
dd) Der Beschwerdeführer will eine Verfassungsverletzung daraus ableiten, dass die Instruktionsrichterin des
Obergerichts ausgeführt habe, er behaupte zwar, es bestünden
weitere wichtige Gründe für eine Namensänderung, nenne diese
aber nicht konkret, sondern verweise bloss auf frühere
Rechtsschriften. Tatsächlich hat die Instruktionsrichterin
des Obergerichts die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für eine Namensänderung aber berücksichtigt, wie sich den
weiteren Ausführungen unter Ziff. 4.2 des angefochtenen Entscheids entnehmen lässt.
ee) Beizupflichten ist dem Beschwerdeführer immerhin
darin, dass eine Verletzung der Begründungspflicht im Entscheid des Regierungsrates nicht im Verfahren des Obergerichts geheilt werden kann, wenn für dieses die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird. Es verhielte sich gerade
umgekehrt: Das Beschwerdebegehren könnte nicht als aussichtslos qualifiziert werden, wenn der angefochtene Entscheid der
Begründungspflicht nicht genügen würde. Indessen führt auch
dies nicht zur Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde,
denn die Instruktionsrichterin des Obergerichts hat - zu
Recht - angenommen, der Entscheid des Regierungsrates genüge
der Begründungspflicht. Der Hinweis auf die Heilung eines
allfälligen Mangels ist demnach überflüssig und war für die
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege auch nicht entscheidend.
E. 2a Nach Art. 30 Abs. 1 ZGB kann die Regierung des Wohnsitzkantons einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn das Interesse des Namensträgers an einem neuen Namen dasjenige der Verwaltung und der Allgemeinheit an der Unveränderlichkeit des einmal erworbenen und in die Register eingetragenen Namens sowie an eindeutiger Kennzeichnung und Unterscheidung des einzelnen überwiegt (BGE 126 III 1 E. 3a; 120 II 276 E. 1). Die Namensänderung hat den Zweck, ernstliche Nachteile, die mit dem bisherigen Namen verbunden sind, zu beseitigen, wobei vor allem moralische, geistige und seelische Interessen im Spiele stehen können (BGE 124 III 401 E. 2b; 108 II 1 E. 5a, mit Hinweis). Ein die Änderung des Namens rechtfertigendes persönliches Interesse des Gesuchstellers kann hauptsächlich darin bestehen, nicht des Namens wegen dem Spott ausgesetzt zu sein. Eine Namensänderung fällt also etwa in Betracht, wenn der Name als lächerlich, hässlich oder anstössig erscheint oder immer wieder verstümmelt wird (BGE 120 II 276 E. 1). Demgegenüber ist beispielsweise eine Namensänderung verweigert worden, die unter Hinweis auf das Interesse einer berühmten Familie (von Stockalper), das Aussterben zu verhindern, begründet worden war (BGE 108 II 247). Auch der Umstand, dass ein Kind mit doppelter Staatsangehörigkeit, welches den Namen der Mutter trägt, bei der es in der Schweiz lebt, in den amtlichen Akten Italiens unter dem Namen des Vaters eingetragen ist, vermochte eine Namensänderung in der Schweiz nicht zu rechtfertigen (BGE 126 III 1).
E. 2b Der Beschwerdeführer, welcher in Wien osteuropäische Geschichte studiert, hat sein Begehren auf Namensänderung damit begründet, dass sein Name vielfach falsch ausgesprochen und geschrieben werde, wodurch ihm Unannehmlichkeiten (beispielsweise durch falsche Adressierung seiner Post, fehlerhafte Ausstellung von Ausweisen) entstünden. Er hat gegenüber dem Obergericht auch darauf hingewiesen, dass er seit mehreren Jahren bei den meisten Menschen, die er in dieser Zeit kennengelernt habe, als "Adrian von Arburg" bekannt sei. Im Jahre 2001 würde neben einem Forschungsbericht, den er unter dem Namen "von Arburg" veröffentlichen werde, seine Magisterarbeit an der Universität Wien unter dem Namen "Vonarburg" erscheinen, weil die Universität auf den gesetzlichen Namen abstelle. Wenn er unter verschiedenen Namen publiziere, werde das negative Auswirkungen auf seine Reputation als Historiker haben. Zu letzterem hat die Einzelrichterin des Obergerichts zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer es in der Hand habe, seinen Namen in künftigen wissenschaftlichen Publikationen einheitlich zu schreiben. Wenn er in der staatsrechtlichen Beschwerde dazu ausführt, gerade dies stehe nicht immer in seiner Macht, so scheint er von der Prämisse auszugehen, dass er, wo immer der gesetzliche Name nicht zwingend verwendet werden muss, unter dem Namen "von Arburg" und nicht "Vonarburg" publizieren werde. Das ist ihm zwar unbenommen, doch bleibt es dabei, dass er es in der Hand hätte, einheitlich für Publikationen den Namen "Vonarburg" zu verwenden, womit er die befürchteten Nachteile für seine Reputation vermeiden könnte. Was die falsche Aussprache oder Schreibung des Namens betrifft, so handelt es sich um ein Problem, welches sich für Namen, die nicht geläufig sind, vielfach stellt. Es kann durchaus bezweifelt werden, dass die Verwendung des Namens "von Arburg" hieran Entscheidendes zu ändern vermöchte. Aber auch die mit falscher Aussprache oder Schreibung des Namens verbundenen Nachteile halten sich in Grenzen, zumal sie nicht derart sind, dass sie den Beschwerdeführer dem Gespött aussetzen (vom Beschwerdeführer angeführte Beispiele: "Vonaburg", "Vonarbug", "Von- abg.", "v. Arbg."). Wenn die Einzelrichterin des Obergerichts wichtige Gründe für die Namensänderung als kaum gegeben erachtet und die Gewinnaussichten des angehobenen Verfahrens als weitaus geringer einstuft als die Verlustgefahren, ist dies nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.
E. 2c Was der Beschwerdeführer des Weiteren geltend
macht, führt ebenfalls nicht zur Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde:
aa) Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass er
das Verfahren keinesfalls nur deshalb führe, weil es ihn
nichts koste; vielmehr sei er bereit, Kostenfolgen in Kauf zu
nehmen, was sich daran zeige, dass er bereits Fr. 1'000.- an
die Luzerner Gerichtskasse überwiesen habe. Massstab für die
Beurteilung der Erfolgsaussichten bildet indessen nicht, ob
der konkret betroffene Beschwerdeführer subjektiv bereit ist,
das Kostenrisiko zu übernehmen, sondern ob (hypothetisch)
eine bemittelte Partei sich "bei vernünftiger Überlegung" zu
einem Prozess entschliessen würde (
BGE 124 I 304
E. 2c
; 122 I
267 E. 2b). Massgebend ist mithin eine objektivierte Betrachtungsweise, weshalb der Beschwerdeführer nichts daraus ableiten kann, welche Kosten er persönlich notfalls in Kauf zu
nehmen bereit ist.
bb) Aus der Tatsache, dass der Regierungsrat die
unentgeltliche Rechtspflege noch bewilligt hat, lässt sich
nicht ableiten, dass auch das Obergericht so entscheiden
müsste, denn ein Prozessbegehren, das in erster oder zweiter
Instanz noch hinreichend Erfolgsaussichten haben mochte, kann
diese verlieren, wenn eine oder mehrere Instanzen sich mit
der Sache umfassend auseinander gesetzt haben.
cc) Die Instruktionsrichterin des Obergerichts
musste sich nicht zum Standpunkt des Beschwerdeführers äussern, die Abtrennung des Namenspartikels "von" sei nicht zu
vergleichen mit der in
BGE 120 II 279
abgelehnten nachträglichen Hinzufügung eines solchen Partikels, um an die Adels-
tradition einer Familie anzuschliessen. Selbst wenn der
Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers in diesem Punkt aussichtsreich erschiene, was hier nicht zu beurteilen ist,
vermöchte dies nichts daran zu ändern, dass sein Begehren
nur erfolgversprechend sein könnte, wenn ein wichtiger Grund
für die Namensänderung überhaupt vorläge.
dd) Der Beschwerdeführer will eine Verfassungsverletzung daraus ableiten, dass die Instruktionsrichterin des
Obergerichts ausgeführt habe, er behaupte zwar, es bestünden
weitere wichtige Gründe für eine Namensänderung, nenne diese
aber nicht konkret, sondern verweise bloss auf frühere
Rechtsschriften. Tatsächlich hat die Instruktionsrichterin
des Obergerichts die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für eine Namensänderung aber berücksichtigt, wie sich den
weiteren Ausführungen unter Ziff. 4.2 des angefochtenen Entscheids entnehmen lässt.
ee) Beizupflichten ist dem Beschwerdeführer immerhin
darin, dass eine Verletzung der Begründungspflicht im Entscheid des Regierungsrates nicht im Verfahren des Obergerichts geheilt werden kann, wenn für dieses die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird. Es verhielte sich gerade
umgekehrt: Das Beschwerdebegehren könnte nicht als aussichtslos qualifiziert werden, wenn der angefochtene Entscheid der
Begründungspflicht nicht genügen würde. Indessen führt auch
dies nicht zur Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde,
denn die Instruktionsrichterin des Obergerichts hat - zu
Recht - angenommen, der Entscheid des Regierungsrates genüge
der Begründungspflicht. Der Hinweis auf die Heilung eines
allfälligen Mangels ist demnach überflüssig und war für die
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege auch nicht entscheidend.
E. 2c/aa Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass er das Verfahren keinesfalls nur deshalb führe, weil es ihn nichts koste; vielmehr sei er bereit, Kostenfolgen in Kauf zu nehmen, was sich daran zeige, dass er bereits Fr. 1'000.- an die Luzerner Gerichtskasse überwiesen habe. Massstab für die Beurteilung der Erfolgsaussichten bildet indessen nicht, ob der konkret betroffene Beschwerdeführer subjektiv bereit ist, das Kostenrisiko zu übernehmen, sondern ob (hypothetisch) eine bemittelte Partei sich "bei vernünftiger Überlegung" zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 124 I 304 E. 2c; 122 I 267 E. 2b). Massgebend ist mithin eine objektivierte Betrachtungsweise, weshalb der Beschwerdeführer nichts daraus ableiten kann, welche Kosten er persönlich notfalls in Kauf zu nehmen bereit ist.
E. 2c/bb Aus der Tatsache, dass der Regierungsrat die unentgeltliche Rechtspflege noch bewilligt hat, lässt sich nicht ableiten, dass auch das Obergericht so entscheiden müsste, denn ein Prozessbegehren, das in erster oder zweiter Instanz noch hinreichend Erfolgsaussichten haben mochte, kann diese verlieren, wenn eine oder mehrere Instanzen sich mit der Sache umfassend auseinander gesetzt haben.
E. 2c/cc Die Instruktionsrichterin des Obergerichts musste sich nicht zum Standpunkt des Beschwerdeführers äussern, die Abtrennung des Namenspartikels "von" sei nicht zu vergleichen mit der in BGE 120 II 279 abgelehnten nachträglichen Hinzufügung eines solchen Partikels, um an die Adels- tradition einer Familie anzuschliessen. Selbst wenn der Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers in diesem Punkt aussichtsreich erschiene, was hier nicht zu beurteilen ist, vermöchte dies nichts daran zu ändern, dass sein Begehren nur erfolgversprechend sein könnte, wenn ein wichtiger Grund für die Namensänderung überhaupt vorläge.
E. 2c/dd Der Beschwerdeführer will eine Verfassungsverletzung daraus ableiten, dass die Instruktionsrichterin des Obergerichts ausgeführt habe, er behaupte zwar, es bestünden weitere wichtige Gründe für eine Namensänderung, nenne diese aber nicht konkret, sondern verweise bloss auf frühere Rechtsschriften. Tatsächlich hat die Instruktionsrichterin des Obergerichts die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für eine Namensänderung aber berücksichtigt, wie sich den weiteren Ausführungen unter Ziff. 4.2 des angefochtenen Entscheids entnehmen lässt.
E. 2c/ee Beizupflichten ist dem Beschwerdeführer immerhin darin, dass eine Verletzung der Begründungspflicht im Entscheid des Regierungsrates nicht im Verfahren des Obergerichts geheilt werden kann, wenn für dieses die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird. Es verhielte sich gerade umgekehrt: Das Beschwerdebegehren könnte nicht als aussichtslos qualifiziert werden, wenn der angefochtene Entscheid der Begründungspflicht nicht genügen würde. Indessen führt auch dies nicht zur Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde, denn die Instruktionsrichterin des Obergerichts hat - zu Recht - angenommen, der Entscheid des Regierungsrates genüge der Begründungspflicht. Der Hinweis auf die Heilung eines allfälligen Mangels ist demnach überflüssig und war für die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege auch nicht entscheidend.
E. 3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Prozessaussichten für das obergerichtliche Verfahren als gering eingestuft werden durften und die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege Verfassungsrecht demnach nicht verletzt. Die staatsrechtliche Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren kann das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege indessen gutgeheissen werden, weil gewisse Unklarheiten im angefochtenen Entscheid, auch wenn diese nicht von ausschlaggebender Bedeutung waren, Anlass zur Beschwerdeführung geben mochten.
Dispositiv
- 1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3.- Es werden keine Kosten erhoben. 4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Luzern (Instruktionsrichterin der I. Kammer) schriftlich mitgeteilt. _____________ Lausanne, 22. März 2001 Im Namen der II. Zivilabteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. zivilrechtliche Abteilung 22.03.2001 5P.50/2001 Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 22.03.2001 5P.50/2001 Tribunale federale II Corte di diritto civile 22.03.2001 5P.50/2001
Personenrecht
[AZA 1/2] 5P.50/2001/min II. ZIVILABTEILUNG ********************************
22. März 2001 Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung, Bundesrichter Meyer, Ersatzrichter Zünd und Gerichtsschreiber Schett. --------- In Sachen Adrian Vonarburg, Beschwerdeführer, gegen Obergericht des Kantons Luzern, Instruktionsrichterin der I. Kammer, betreffend Art. 29 BV etc. (unentgeltliche Rechtspflege; Namensänderung), hat sich ergeben: A.- Adrian Vonarburg stellte beim Justizdepartement des Kantons Luzern das Gesuch, es sei ihm die Führung des Namens "von Arburg" zu gestatten, was das Justizdepartement mit Entscheid vom 16. Februar 2000 ablehnte. Hiegegen erhob Adrian Vonarburg Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Luzern, wobei er weiterhin beantragte, den Namen "von Arburg" führen zu dürfen, eventuell die Namen "Von Arburg" oder "Arburg". Mit Entscheid vom 17. Oktober 2000 wies der Regierungsrat des Kantons Luzern die Beschwerde ab. B.- Hiegegen reichte Adrian Vonarburg am 11. November 2000 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Luzern ein. Mit Entscheid vom 8. Januar 2001 wies die Instruktionsrichterin ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Beschwerdebegehrens ab und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses. C.- Adrian Vonarburg hat mit Eingabe vom 4. Februar 2001 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben mit dem Antrag, den Entscheid der Instruktionsrichterin aufzuheben. Er beantragt auch für das bundesgerichtliche Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Obergericht (Instruktionsrichterin) beantragt die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. D.- Der Präsident der II. Zivilabteilung hat ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung am 22. Februar 2001 als gegenstandslos geworden abgeschrieben, nachdem der Beschwerdeführer erklärt hatte, das Hauptverfahren sei sistiert worden und das Gesuch damit gegenstandslos geworden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat nach Art. 29 Abs. 3 BV Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 124 I 304 E. 2c; 122 I 267 E. 2b; 119 Ia 251 E. 3b; 109 Ia 5 E. 4 mit Hinweisen). 2.- a) Nach Art. 30 Abs. 1 ZGB kann die Regierung des Wohnsitzkantons einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn das Interesse des Namensträgers an einem neuen Namen dasjenige der Verwaltung und der Allgemeinheit an der Unveränderlichkeit des einmal erworbenen und in die Register eingetragenen Namens sowie an eindeutiger Kennzeichnung und Unterscheidung des einzelnen überwiegt (BGE 126 III 1 E. 3a; 120 II 276 E. 1). Die Namensänderung hat den Zweck, ernstliche Nachteile, die mit dem bisherigen Namen verbunden sind, zu beseitigen, wobei vor allem moralische, geistige und seelische Interessen im Spiele stehen können (BGE 124 III 401 E. 2b; 108 II 1 E. 5a, mit Hinweis). Ein die Änderung des Namens rechtfertigendes persönliches Interesse des Gesuchstellers kann hauptsächlich darin bestehen, nicht des Namens wegen dem Spott ausgesetzt zu sein. Eine Namensänderung fällt also etwa in Betracht, wenn der Name als lächerlich, hässlich oder anstössig erscheint oder immer wieder verstümmelt wird (BGE 120 II 276 E. 1). Demgegenüber ist beispielsweise eine Namensänderung verweigert worden, die unter Hinweis auf das Interesse einer berühmten Familie (von Stockalper), das Aussterben zu verhindern, begründet worden war (BGE 108 II 247). Auch der Umstand, dass ein Kind mit doppelter Staatsangehörigkeit, welches den Namen der Mutter trägt, bei der es in der Schweiz lebt, in den amtlichen Akten Italiens unter dem Namen des Vaters eingetragen ist, vermochte eine Namensänderung in der Schweiz nicht zu rechtfertigen (BGE 126 III 1).
b) Der Beschwerdeführer, welcher in Wien osteuropäische Geschichte studiert, hat sein Begehren auf Namensänderung damit begründet, dass sein Name vielfach falsch ausgesprochen und geschrieben werde, wodurch ihm Unannehmlichkeiten (beispielsweise durch falsche Adressierung seiner Post, fehlerhafte Ausstellung von Ausweisen) entstünden. Er hat gegenüber dem Obergericht auch darauf hingewiesen, dass er seit mehreren Jahren bei den meisten Menschen, die er in dieser Zeit kennengelernt habe, als "Adrian von Arburg" bekannt sei. Im Jahre 2001 würde neben einem Forschungsbericht, den er unter dem Namen "von Arburg" veröffentlichen werde, seine Magisterarbeit an der Universität Wien unter dem Namen "Vonarburg" erscheinen, weil die Universität auf den gesetzlichen Namen abstelle. Wenn er unter verschiedenen Namen publiziere, werde das negative Auswirkungen auf seine Reputation als Historiker haben. Zu letzterem hat die Einzelrichterin des Obergerichts zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer es in der Hand habe, seinen Namen in künftigen wissenschaftlichen Publikationen einheitlich zu schreiben. Wenn er in der staatsrechtlichen Beschwerde dazu ausführt, gerade dies stehe nicht immer in seiner Macht, so scheint er von der Prämisse auszugehen, dass er, wo immer der gesetzliche Name nicht zwingend verwendet werden muss, unter dem Namen "von Arburg" und nicht "Vonarburg" publizieren werde. Das ist ihm zwar unbenommen, doch bleibt es dabei, dass er es in der Hand hätte, einheitlich für Publikationen den Namen "Vonarburg" zu verwenden, womit er die befürchteten Nachteile für seine Reputation vermeiden könnte. Was die falsche Aussprache oder Schreibung des Namens betrifft, so handelt es sich um ein Problem, welches sich für Namen, die nicht geläufig sind, vielfach stellt. Es kann durchaus bezweifelt werden, dass die Verwendung des Namens "von Arburg" hieran Entscheidendes zu ändern vermöchte. Aber auch die mit falscher Aussprache oder Schreibung des Namens verbundenen Nachteile halten sich in Grenzen, zumal sie nicht derart sind, dass sie den Beschwerdeführer dem Gespött aussetzen (vom Beschwerdeführer angeführte Beispiele: "Vonaburg", "Vonarbug", "Von- abg.", "v. Arbg."). Wenn die Einzelrichterin des Obergerichts wichtige Gründe für die Namensänderung als kaum gegeben erachtet und die Gewinnaussichten des angehobenen Verfahrens als weitaus geringer einstuft als die Verlustgefahren, ist dies nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.
c) Was der Beschwerdeführer des Weiteren geltend macht, führt ebenfalls nicht zur Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde: aa) Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass er das Verfahren keinesfalls nur deshalb führe, weil es ihn nichts koste; vielmehr sei er bereit, Kostenfolgen in Kauf zu nehmen, was sich daran zeige, dass er bereits Fr. 1'000.- an die Luzerner Gerichtskasse überwiesen habe. Massstab für die Beurteilung der Erfolgsaussichten bildet indessen nicht, ob der konkret betroffene Beschwerdeführer subjektiv bereit ist, das Kostenrisiko zu übernehmen, sondern ob (hypothetisch) eine bemittelte Partei sich "bei vernünftiger Überlegung" zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 124 I 304 E. 2c; 122 I 267 E. 2b). Massgebend ist mithin eine objektivierte Betrachtungsweise, weshalb der Beschwerdeführer nichts daraus ableiten kann, welche Kosten er persönlich notfalls in Kauf zu nehmen bereit ist. bb) Aus der Tatsache, dass der Regierungsrat die unentgeltliche Rechtspflege noch bewilligt hat, lässt sich nicht ableiten, dass auch das Obergericht so entscheiden müsste, denn ein Prozessbegehren, das in erster oder zweiter Instanz noch hinreichend Erfolgsaussichten haben mochte, kann diese verlieren, wenn eine oder mehrere Instanzen sich mit der Sache umfassend auseinander gesetzt haben. cc) Die Instruktionsrichterin des Obergerichts musste sich nicht zum Standpunkt des Beschwerdeführers äussern, die Abtrennung des Namenspartikels "von" sei nicht zu vergleichen mit der in BGE 120 II 279 abgelehnten nachträglichen Hinzufügung eines solchen Partikels, um an die Adels- tradition einer Familie anzuschliessen. Selbst wenn der Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers in diesem Punkt aussichtsreich erschiene, was hier nicht zu beurteilen ist, vermöchte dies nichts daran zu ändern, dass sein Begehren nur erfolgversprechend sein könnte, wenn ein wichtiger Grund für die Namensänderung überhaupt vorläge. dd) Der Beschwerdeführer will eine Verfassungsverletzung daraus ableiten, dass die Instruktionsrichterin des Obergerichts ausgeführt habe, er behaupte zwar, es bestünden weitere wichtige Gründe für eine Namensänderung, nenne diese aber nicht konkret, sondern verweise bloss auf frühere Rechtsschriften. Tatsächlich hat die Instruktionsrichterin des Obergerichts die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für eine Namensänderung aber berücksichtigt, wie sich den weiteren Ausführungen unter Ziff. 4.2 des angefochtenen Entscheids entnehmen lässt. ee) Beizupflichten ist dem Beschwerdeführer immerhin darin, dass eine Verletzung der Begründungspflicht im Entscheid des Regierungsrates nicht im Verfahren des Obergerichts geheilt werden kann, wenn für dieses die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird. Es verhielte sich gerade umgekehrt: Das Beschwerdebegehren könnte nicht als aussichtslos qualifiziert werden, wenn der angefochtene Entscheid der Begründungspflicht nicht genügen würde. Indessen führt auch dies nicht zur Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde, denn die Instruktionsrichterin des Obergerichts hat - zu Recht - angenommen, der Entscheid des Regierungsrates genüge der Begründungspflicht. Der Hinweis auf die Heilung eines allfälligen Mangels ist demnach überflüssig und war für die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege auch nicht entscheidend. 3.- Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Prozessaussichten für das obergerichtliche Verfahren als gering eingestuft werden durften und die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege Verfassungsrecht demnach nicht verletzt. Die staatsrechtliche Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren kann das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege indessen gutgeheissen werden, weil gewisse Unklarheiten im angefochtenen Entscheid, auch wenn diese nicht von ausschlaggebender Bedeutung waren, Anlass zur Beschwerdeführung geben mochten. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3.- Es werden keine Kosten erhoben. 4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Luzern (Instruktionsrichterin der I. Kammer) schriftlich mitgeteilt. _____________ Lausanne, 22. März 2001 Im Namen der II. Zivilabteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: