Art. 9 BV (Versicherungsvertrag) | Vertragsrecht
Dispositiv
- Die staatsrechtliche Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. zivilrechtliche Abteilung 23.01.2006 5P.249/2005 Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 23.01.2006 5P.249/2005 Tribunale federale II Corte di diritto civile 23.01.2006 5P.249/2005
Art. 9 BV (Versicherungsvertrag) | Vertragsrecht
Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5P.249/2005 /bnm Urteil vom 23. Januar 2006 II. Zivilabteilung Besetzung Bundesrichter Raselli, Präsident, Bundesrichterinnen Nordmann, Escher, Gerichtsschreiber Möckli. Parteien X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Fischer, gegen Versicherung Y.________, Beschwerdegegnerin, Handelsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 37, 5000 Aarau. Gegenstand Art. 9 BV (Versicherungsvertrag), Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 25. April 2005. Das Bundesgericht hat nach Einsicht in die Eingabe vom 27. Juni 2005, mit der X.________ staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 25. April 2005 eingereicht hat, in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin gegen den erwähnten Entscheid auch Berufung eingereicht hat, dass die erkennende Abteilung im Berufungsverfahren mit Urteil vom heutigen Tag das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage der Beschwerdeführerin gutgeheissen hat, dass die staatsrechtliche Beschwerde dadurch gegenstandslos geworden ist, dass bei Gegenstandslosigkeit praxisgemäss der Antrag stellenden Partei eine reduzierte Gerichtsgebühr auferlegt wird (Art. 156 Abs. 1 OG), dass der Gegenpartei kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist, erkannt: 1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 23. Januar 2006 Im Namen der II. Zivilabteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: