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5P.19/2007

Vorsorgliche Massregeln nach Art. 281 ZGB.

Bundesgericht · 2007-02-23 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der staatsrechtlichen Beschwerde erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 300.-- zu entschädigen.
  4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Gerichtspräsidenten 1 des Gerichtskreises II Biel-Nidau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5P.19/2007/bnm

Verfügung vom 23. Februar 2007

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident.

Parteien

V.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Fürsprecherin Sabine Renker,

gegen

K.________, c/o M.________,

Beschwerdegegnerin,

handelnd durch Beistand B.________,

vertreten durch Fürsprecher Lorenz Fellmann,

Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises II

Biel-Nidau, Amthaus, 2500 Biel/Bienne.

Gegenstand

Vorsorgliche Massregeln nach Art. 281 ZGB .

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. Dezember 2006 des Gerichtspräsidenten 1.

Der Präsident hat nach Einsicht

in die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. Dezember 2006 des Gerichtspräsidenten 1 des Gerichtskreises II Biel-Nidau,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer die erwähnte staatsrechtliche Beschwerde (nach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisendem Beschluss vom 8. Februar 2007) mit Schreiben vom 22. Februar 2007 zurückgezogen hat, die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 156 Abs. 6 OG) und dieser der Beschwerdegegnerin für ihre Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung eine reduzierte Parteientschädigung zu entrichten hat (Art. 159 Abs. 5 i.V.m. Art. 156 Abs. 6 OG),

verfügt:

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der staatsrechtlichen Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 300.-- zu entschädigen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Gerichtspräsidenten 1 des Gerichtskreises II Biel-Nidau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2007

Der Präsident: