opencaselaw.ch

5F 7/2025

Bundesgericht · 2025-02-27 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_12/2025 vom 8. Januar 2025 | Familienrecht

Sachverhalt

A. Die vom Gesuchsteller gegen die von der Klinikdirektorin angeordnete Zwangsmedikation erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 18. November 2024 ab und auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_12/2025 vom 8. Januar 2025 nicht ein. B. Mit gegen dieses Urteil gerichteter Eingabe vom 22. Februar 2025 verlangt der Gesuchsteller eine Neubeurteilung.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Der Gesuchsteller beklagt die fehlende Rekursmöglichkeit. Eine solche besteht in der Tat nicht, weil bundesgerichtliche Urteile mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen ( Art. 61 BGG ).

E. 2 Allerdings kann die Eingabe sinngemäss als Revisionsgesuch aufgefasst werden. Ein bundesgerichtliches Urteil kann aus einem der in Art. 121 ff. BGG abschliessend genannten Gründe in Revision gezogen werden. Allerdings ist der Revisionsgrund in der Gesuchsbegründung in gedrängter Form darzulegen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) und es ist zu beachten, dass die Revision nicht dazu dienen kann, ein bundesgerichtliches Urteil inhaltlich in Wiedererwägung zu ziehen, denn dem steht die erwähnte Rechtskraft entgegen (dazu statt vieler: Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3 m.w.H.).

E. 3 Vorliegend nennt der Gesuchsteller weder explizit noch implizit einen Revisionsgrund. Er macht auch der Sache nach keinen solchen geltend und sein Vorbringen, er habe den obergerichtlichen Entscheid erst bei seiner Entlassung aus der Klinik am 28. November 2024 vom Pfleger erhalten und deshalb die Beschwerdefrist eingehalten, beruht auf einem Missverstehen der Erwägungen des Urteils 5A_12/2025: Das Bundesgericht ist nicht wegen verpasster Beschwerdefrist auf die Beschwerde nicht eingetreten, sondern weil die Zwangsmedikation bis zum 22. Dezember 2024 befristet war und es somit bei der am 24. Dezember 2024 eingereichten Beschwerde an einem aktuellen und praktischen Interesse fehlte. Im Übrigen betrachtete das Bundesgericht die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet; auch dagegen steht die Revision nicht zu Gebote.

E. 4 Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Angesichts der konkreten Umstände ist jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 27.02.2025 5F 7/2025 (5F_7/2025) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 27.02.2025 5F 7/2025 (5F_7/2025) Tribunale federale II Corte di diritto civile 27.02.2025 5F 7/2025 (5F_7/2025)

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_12/2025 vom 8. Januar 2025 | Familienrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5F_7/2025 Urteil vom 27. Februar 2025 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa, Gerichtsschreiber Möckli. Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller, gegen B.________, Gesuchsgegnerin. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_12/2025 vom 8. Januar 2025. Sachverhalt: A. Die vom Gesuchsteller gegen die von der Klinikdirektorin angeordnete Zwangsmedikation erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 18. November 2024 ab und auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_12/2025 vom 8. Januar 2025 nicht ein. B. Mit gegen dieses Urteil gerichteter Eingabe vom 22. Februar 2025 verlangt der Gesuchsteller eine Neubeurteilung. Erwägungen: 1. Der Gesuchsteller beklagt die fehlende Rekursmöglichkeit. Eine solche besteht in der Tat nicht, weil bundesgerichtliche Urteile mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen ( Art. 61 BGG ). 2. Allerdings kann die Eingabe sinngemäss als Revisionsgesuch aufgefasst werden. Ein bundesgerichtliches Urteil kann aus einem der in Art. 121 ff. BGG abschliessend genannten Gründe in Revision gezogen werden. Allerdings ist der Revisionsgrund in der Gesuchsbegründung in gedrängter Form darzulegen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) und es ist zu beachten, dass die Revision nicht dazu dienen kann, ein bundesgerichtliches Urteil inhaltlich in Wiedererwägung zu ziehen, denn dem steht die erwähnte Rechtskraft entgegen (dazu statt vieler: Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3 m.w.H.). 3. Vorliegend nennt der Gesuchsteller weder explizit noch implizit einen Revisionsgrund. Er macht auch der Sache nach keinen solchen geltend und sein Vorbringen, er habe den obergerichtlichen Entscheid erst bei seiner Entlassung aus der Klinik am 28. November 2024 vom Pfleger erhalten und deshalb die Beschwerdefrist eingehalten, beruht auf einem Missverstehen der Erwägungen des Urteils 5A_12/2025: Das Bundesgericht ist nicht wegen verpasster Beschwerdefrist auf die Beschwerde nicht eingetreten, sondern weil die Zwangsmedikation bis zum 22. Dezember 2024 befristet war und es somit bei der am 24. Dezember 2024 eingereichten Beschwerde an einem aktuellen und praktischen Interesse fehlte. Im Übrigen betrachtete das Bundesgericht die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet; auch dagegen steht die Revision nicht zu Gebote. 4. Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Angesichts der konkreten Umstände ist jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt. Lausanne, 27. Februar 2025 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Bovey Der Gerichtsschreiber: Möckli