Sachverhalt
Die Gesuchsteller sind bzw. waren hälftige Miteigentümer eines Grundstücks in U.________. Am 31. März 2023 teilte das Betreibungsamt Arbon das Lastenverzeichnis mit. Im Zusammenhang mit dem hiergegen von den Gesuchstellern angehobenen Beschwerdeverfahren wies das Bezirksgericht Arbon das Ausstandsgesuch gegen den verfahrensleitenden Bezirksrichter ab. Mit Entscheid vom 25. September 2023 wies das Obergericht des Kantons Thurgau das im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren erhobene Gesuch um Fristwiederherstellung wie auch die Beschwerde selbst ab, soweit es auf diese eintrat. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 5A_786/2023 vom 21. Dezember 2023 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2025 verlangen die Gesuchsteller Auskunft über den aktuellen Stand des Verfahrens 5A_786/2023, eventuell die Weiterführung des Verfahrens mit Terminplan. Für den Fall, dass das Verfahren bereits abgeschlossen sein sollte, verlangen sie die Revision des Urteils gemäss Art. 121 ff. BGG , wobei ihnen zu dessen Begründung eine Frist anzusetzen und Hinweise zu liefern seien, ob ein Versehen im Sinn von Art. 121 lit. d BGG oder neue erhebliche Tatsachen im Sinn von Art. 123 BGG vorliegen würden.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Das Gesuch ist entgegen den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 BGG einzig von A.________ unterzeichnet, nicht auch durch seine Ehefrau. Eine auf Art. 42 Abs. 5 BGG gestützte Rückweisung zur Behebung des Mangels erübrigt sich aber insofern, als auf das Gesuch ohnehin nicht einzutreten ist (dazu nachfolgend).
E. 2 Beide Gesuchsteller nahmen das ihnen je separat zugestellte Urteil 5A_786/2023 am 9. Januar 2024 persönlich am Postschalter in Empfang. Das Urteil ist somit beiden Gesuchstellern gültig zugestellt, weshalb sich Weiterungen im Zusammenhang mit Auskunft über den Verfahrensstand und Fortsetzung des Verfahrens erübrigen.
E. 3 Ein bundesgerichtliches Urteil kann auf Gesuch hin aus einem der in Art. 121 ff. BGG abschliessend genannten Gründe in Revision gezogen werden, wobei der Revisionsgrund in der Gesuchsbegründung in gedrängter Form darzulegen ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Revision dient nicht dazu, die Rechtslage erneut zu diskutieren und inhaltlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3 m.w.H.). Die Gesuchsteller verkennen, dass es nicht am Bundesgericht, sondern an ihnen ist, Revisionsgründe zu nennen und im Einzelnen zu begründen, weshalb und inwiefern das Urteil 5A_786/2023 in Revision zu ziehen sei. Eine solche Begründung ist nicht auszumachen; insbesondere sind mit der abstrakten Aussage, das Verfahren betreffe beide Ehegatten als Miteigentümer und es stelle sich die Frage doppelter Kostenvorschüsse und identischer Parallelverfahren, keine Revisionsgründe dargetan, zumal ein einziges Beschwerdeverfahren mit der Nummer 5A_786/2023 eröffnet worden war, und ebenso wenig mit der weiteren abstrakten Aussage, es seien verschiedene Verfahren, Ausstandsfragen und verfahrensleitende Fehler vermischt worden.
E. 4 Nach dem Gesagten ist mangels hinreichender Begründung auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte dem Gesuch von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
E. 5 Die Gerichtskosten sind den Gesuchstellern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Bezirk Arbon und dem Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5F_62/2025
Urteil vom 15. Oktober 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Gesuchsteller,
gegen
Marco Carletta, Bezirksgericht Arbon,
Schlossgasse 4, Postfach 64, 9320 Arbon,
Gesuchsgegner,
Betreibungsamt Bezirk Arbon,
Bahnhofstrasse 3, Postfach 300, 8590 Romanshorn.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_786/2023 vom 21. Dezember 2023.
Sachverhalt:
Die Gesuchsteller sind bzw. waren hälftige Miteigentümer eines Grundstücks in U.________.
Am 31. März 2023 teilte das Betreibungsamt Arbon das Lastenverzeichnis mit. Im Zusammenhang mit dem hiergegen von den Gesuchstellern angehobenen Beschwerdeverfahren wies das Bezirksgericht Arbon das Ausstandsgesuch gegen den verfahrensleitenden Bezirksrichter ab. Mit Entscheid vom 25. September 2023 wies das Obergericht des Kantons Thurgau das im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren erhobene Gesuch um Fristwiederherstellung wie auch die Beschwerde selbst ab, soweit es auf diese eintrat. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 5A_786/2023 vom 21. Dezember 2023 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2025 verlangen die Gesuchsteller Auskunft über den aktuellen Stand des Verfahrens 5A_786/2023, eventuell die Weiterführung des Verfahrens mit Terminplan. Für den Fall, dass das Verfahren bereits abgeschlossen sein sollte, verlangen sie die Revision des Urteils gemäss Art. 121 ff. BGG , wobei ihnen zu dessen Begründung eine Frist anzusetzen und Hinweise zu liefern seien, ob ein Versehen im Sinn von Art. 121 lit. d BGG oder neue erhebliche Tatsachen im Sinn von Art. 123 BGG vorliegen würden.
Erwägungen:
1.
Das Gesuch ist entgegen den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 BGG einzig von A.________ unterzeichnet, nicht auch durch seine Ehefrau. Eine auf Art. 42 Abs. 5 BGG gestützte Rückweisung zur Behebung des Mangels erübrigt sich aber insofern, als auf das Gesuch ohnehin nicht einzutreten ist (dazu nachfolgend).
2.
Beide Gesuchsteller nahmen das ihnen je separat zugestellte Urteil 5A_786/2023 am 9. Januar 2024 persönlich am Postschalter in Empfang. Das Urteil ist somit beiden Gesuchstellern gültig zugestellt, weshalb sich Weiterungen im Zusammenhang mit Auskunft über den Verfahrensstand und Fortsetzung des Verfahrens erübrigen.
3.
Ein bundesgerichtliches Urteil kann auf Gesuch hin aus einem der in Art. 121 ff. BGG abschliessend genannten Gründe in Revision gezogen werden, wobei der Revisionsgrund in der Gesuchsbegründung in gedrängter Form darzulegen ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Revision dient nicht dazu, die Rechtslage erneut zu diskutieren und inhaltlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3 m.w.H.).
Die Gesuchsteller verkennen, dass es nicht am Bundesgericht, sondern an ihnen ist, Revisionsgründe zu nennen und im Einzelnen zu begründen, weshalb und inwiefern das Urteil 5A_786/2023 in Revision zu ziehen sei. Eine solche Begründung ist nicht auszumachen; insbesondere sind mit der abstrakten Aussage, das Verfahren betreffe beide Ehegatten als Miteigentümer und es stelle sich die Frage doppelter Kostenvorschüsse und identischer Parallelverfahren, keine Revisionsgründe dargetan, zumal ein einziges Beschwerdeverfahren mit der Nummer 5A_786/2023 eröffnet worden war, und ebenso wenig mit der weiteren abstrakten Aussage, es seien verschiedene Verfahren, Ausstandsfragen und verfahrensleitende Fehler vermischt worden.
4.
Nach dem Gesagten ist mangels hinreichender Begründung auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte dem Gesuch von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
5.
Die Gerichtskosten sind den Gesuchstellern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Bezirk Arbon und dem Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mitgeteilt.
Lausanne, 15. Oktober 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli