Gerichtskostenvorschuss (Absetzung des Willensvollstreckers) | Erbrecht
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Das Revisionsverfahren 5F_4/2013 wird als durch Rückzug des Revisionsgesuchs erledigt abgeschrieben.
E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
E. 3 Diese Verfügung wird dem Gesuchsteller und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 20. März 2013 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Escher Der Gerichtsschreiber: Füllemann
Dispositiv
- Das Revisionsverfahren 5F_4/2013 wird als durch Rückzug des Revisionsgesuchs erledigt abgeschrieben.
- Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Diese Verfügung wird dem Gesuchsteller und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. zivilrechtliche Abteilung 20.03.2013 5F 4/2013 (5F_4/2013) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 20.03.2013 5F 4/2013 (5F_4/2013) Tribunale federale II Corte di diritto civile 20.03.2013 5F 4/2013 (5F_4/2013)
Gerichtskostenvorschuss (Absetzung des Willensvollstreckers) | Erbrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5F_4/2013 Verfügung vom 20. März 2013 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte X.________, Gesuchsteller, gegen Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer). Gegenstand Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_599/2012 vom 16. November 2012. Nach Einsicht: in das Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_599/2012 vom 16. November 2012, in Erwägung: dass der Gesuchsteller die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 19. März 2013 zurückgezogen hat, das Revisionsverfahren daher durch das präsidierende Abteilungsmitglied ( Art. 32 Abs. 2 BGG ) abzuschreiben ist ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP ) und die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP , Art. 66 Abs. 1 BGG ), verfügt das präsidierende Mitglied: 1. Das Revisionsverfahren 5F_4/2013 wird als durch Rückzug des Revisionsgesuchs erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Diese Verfügung wird dem Gesuchsteller und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 20. März 2013 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Escher Der Gerichtsschreiber: Füllemann