opencaselaw.ch

5F_44/2026

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_497/2026 vom 7. Juli 2026.

Bundesgericht ·II. Zivilrechtliche Abteilung · 2026-09-17 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Gesuchstellerin gelangt im Zusammenhang mit dem über sie im Jahre 2024 eröffneten Konkurs immer wieder bis vor Bundesgericht, namentlich auch mit Revisionsgesuchen gegen bundesgerichtliche Urteile.

Mit Eingabe vom 23. März 2026 verlangte die Gesuchstellerin vom Bezirksgericht Frauenfeld die Feststellung der Nichtigkeit der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bezirk Frauenfeld. Diese Betreibung liegt der Konkurseröffnung zugrunde. Mit Entscheid vom 14. April 2026 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 4. Mai 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau. Mit Zirkularentscheid vom 8. Mai 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 29. Mai 2026 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Mit Urteil 5A_497/2026 vom 7. Juli 2026 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gestützt auf alle Einzeltatbestände von Art. 108 Abs. 1 BGG nicht ein. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- auferlegte es der Gesuchstellerin und ihrer Geschäftsführerin, B.________, unter solidarischer Haftung.

Am 21. August 2026 hat die Gesuchstellerin um Revision des Urteils 5A_497/2026 vom 7. Juli 2026 ersucht. Am 27. August 2026 hat das Bundesgericht ihr Akteneinsichtsgesuch beantwortet.

E. 2 Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis).

E. 3 Die Gesuchstellerin beruft sich auf Art. 121 lit. d BGG . Das Bundesgericht habe den Streitgegenstand verkannt und übersehen, dass nicht nur die Richtigkeit, sondern bereits das Vorliegen einer Zustellbescheinigung strittig gewesen sei. Stattdessen sei das Vorliegen der Zustellbescheinigung vorausgesetzt worden. Auch der Inhalt ihrer Gegenbeweise sei verkürzt erfasst worden.

Die Ausführungen der Gesuchstellerin gehen sowohl am Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG wie auch an den Erwägungen des Bundesgerichts vorbei. Die Gesuchstellerin zeigt nicht auf, welche in den Akten liegende Tatsache aus Versehen nicht berücksichtigt worden sein soll. Entgegen ihrer Behauptung hat das Bundesgericht im angefochtenen Entscheid auch nicht die Richtigkeit der Zustellbescheinigung festgestellt oder überprüft, ob ihre Unrichtigkeit nachgewiesen sei. Daran ändert nichts, dass im angefochtenen Urteil auf das frühere Urteil 5A_742/2025 vom 14. Januar 2026 hingewiesen wurde, in dem es unter anderem um die Zustellung des Zahlungsbefehls ging. Im nunmehr angefochtenen Urteil 5A_497/2026 vom 7. Juli 2026 hat das Bundesgericht die Zustellfrage nicht behandelt, sondern es ist auf die Beschwerde aus mehreren Gründen (mangelnde Begründung, Querulanz und Rechtsmissbrauch, Verspätung der Beschwerdeergänzung) nicht eingetreten. Inwiefern diesbezüglich ein Revisionsgrund vorliegen soll, legt die Gesuchstellerin nicht dar. Sie zielt mit dem vorliegenden Revisionsgesuch einzig darauf ab, die Frage der Zustellung des Zahlungsbefehls neu aufzurollen und dem laufenden Konkursverfahren die Grundlage zu entziehen.

Das Revisionsgesuch enthält keine hinreichende Begründung. Zudem ist es querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Darauf ist nicht einzutreten. Weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, werden nach Prüfung ohne Antwort abgelegt. Das Bundesgericht behält sich zudem vor, der Gesuchstellerin und ihrer Geschäftsführerin im Falle künftiger bös- oder mutwilliger Prozessführung Bussen gemäss Art. 33 Abs. 2 BGG aufzuerlegen.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Gesuchstellerin und B.________ die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Gesuchstellerin und B.________ unter solidarischer Haftung auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, B.________, dem Betreibungsamt Bezirk Frauenfeld und dem Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5F_44/2026

Urteil vom 17. September 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH in Liquidation,

handelnd durch ihre Geschäftsführerin B.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Betreibungsamt Bezirk Frauenfeld,

St. Gallerstrasse 4, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_497/2026 vom 7. Juli 2026.

Erwägungen:

1.

Die Gesuchstellerin gelangt im Zusammenhang mit dem über sie im Jahre 2024 eröffneten Konkurs immer wieder bis vor Bundesgericht, namentlich auch mit Revisionsgesuchen gegen bundesgerichtliche Urteile.

Mit Eingabe vom 23. März 2026 verlangte die Gesuchstellerin vom Bezirksgericht Frauenfeld die Feststellung der Nichtigkeit der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bezirk Frauenfeld. Diese Betreibung liegt der Konkurseröffnung zugrunde. Mit Entscheid vom 14. April 2026 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 4. Mai 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau. Mit Zirkularentscheid vom 8. Mai 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 29. Mai 2026 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Mit Urteil 5A_497/2026 vom 7. Juli 2026 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gestützt auf alle Einzeltatbestände von Art. 108 Abs. 1 BGG nicht ein. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- auferlegte es der Gesuchstellerin und ihrer Geschäftsführerin, B.________, unter solidarischer Haftung.

Am 21. August 2026 hat die Gesuchstellerin um Revision des Urteils 5A_497/2026 vom 7. Juli 2026 ersucht. Am 27. August 2026 hat das Bundesgericht ihr Akteneinsichtsgesuch beantwortet.

2.

Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis).

3.

Die Gesuchstellerin beruft sich auf Art. 121 lit. d BGG . Das Bundesgericht habe den Streitgegenstand verkannt und übersehen, dass nicht nur die Richtigkeit, sondern bereits das Vorliegen einer Zustellbescheinigung strittig gewesen sei. Stattdessen sei das Vorliegen der Zustellbescheinigung vorausgesetzt worden. Auch der Inhalt ihrer Gegenbeweise sei verkürzt erfasst worden.

Die Ausführungen der Gesuchstellerin gehen sowohl am Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG wie auch an den Erwägungen des Bundesgerichts vorbei. Die Gesuchstellerin zeigt nicht auf, welche in den Akten liegende Tatsache aus Versehen nicht berücksichtigt worden sein soll. Entgegen ihrer Behauptung hat das Bundesgericht im angefochtenen Entscheid auch nicht die Richtigkeit der Zustellbescheinigung festgestellt oder überprüft, ob ihre Unrichtigkeit nachgewiesen sei. Daran ändert nichts, dass im angefochtenen Urteil auf das frühere Urteil 5A_742/2025 vom 14. Januar 2026 hingewiesen wurde, in dem es unter anderem um die Zustellung des Zahlungsbefehls ging. Im nunmehr angefochtenen Urteil 5A_497/2026 vom 7. Juli 2026 hat das Bundesgericht die Zustellfrage nicht behandelt, sondern es ist auf die Beschwerde aus mehreren Gründen (mangelnde Begründung, Querulanz und Rechtsmissbrauch, Verspätung der Beschwerdeergänzung) nicht eingetreten. Inwiefern diesbezüglich ein Revisionsgrund vorliegen soll, legt die Gesuchstellerin nicht dar. Sie zielt mit dem vorliegenden Revisionsgesuch einzig darauf ab, die Frage der Zustellung des Zahlungsbefehls neu aufzurollen und dem laufenden Konkursverfahren die Grundlage zu entziehen.

Das Revisionsgesuch enthält keine hinreichende Begründung. Zudem ist es querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Darauf ist nicht einzutreten. Weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, werden nach Prüfung ohne Antwort abgelegt. Das Bundesgericht behält sich zudem vor, der Gesuchstellerin und ihrer Geschäftsführerin im Falle künftiger bös- oder mutwilliger Prozessführung Bussen gemäss Art. 33 Abs. 2 BGG aufzuerlegen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Gesuchstellerin und B.________ die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Gesuchstellerin und B.________ unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, B.________, dem Betreibungsamt Bezirk Frauenfeld und dem Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg