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5F_40/2026

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5D_31/2026 vom 12. August 2026.

Bundesgericht · 2026-09-03 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A.

A.________ (Gesuchsteller) gelangt in kurzen Abständen mit zahlreichen Beschwerden und Revisionsgesuchen an das Bundesgericht.

B.

Vorliegend geht es darum, dass die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen auf eine seiner Beschwerden betreffend Kindesschutz nach Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 4. Juni 2026 nicht eintrat, sein Erlassgesuch bezüglich der auferlegten Verfahrenskosten mit Entscheid vom 4. August 2026 abwies und das Bundesgericht mit Urteil 5D_31/2026 vom 12. August 2026 auf die hiergegen erhobene Beschwerde mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges und mangels hinreichender Begründung nicht eintrat.

C.

Mit Eingabe vom 21. August 2026 stellt der Gesuchsteller gegen das Urteil 5D_31/2026 ein Revisionsgesuch. Ferner verlangt er nebst anderem namentlich einen Vollstreckungsaufschub und die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Urteile des Bundesgerichts erwachsen mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann jedoch auf ein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 147 III 238 E. 1.1; 149 III 93 E. 1.1). Die Revision dient indes nicht dazu, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, und insbesondere kann mit ihr auch keine falsche Rechtsanwendung gerügt werden (BGE 122 II 17 E. 3; zuletzt Urteil 5F_36/2026 vom 31. Juli 2026 E. 3).

E. 2 Der Gesuchsteller macht die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d BGG geltend mit der Begründung, er habe im Verfahren 5D_31/2026 eventualiter einen Überweisungsantrag gestellt, welcher unbeurteilt geblieben sei. Er nimmt damit Bezug auf die Formulierung in seiner Beschwerde, wonach "subeventualiter die Überweisung nach Art. 30 Abs. 2 BGG unter Wahrung des Eingangs- und Fristdatums" zu prüfen sei. Indes geschah dies unter dem Titel "III. Zulässigkeit und vorsorgliche Eventualformel" und nicht unter der Überschrift "IV. Rechtsbegehren", wo der Gesuchsteller fünf Rechtsbegehren formuliert hatte. Im Übrigen betrifft Art. 30 Abs. 2 BGG einzig den Meinungsaustausch oder die wahrscheinliche Zuständigkeit einer anderen Bundesbehörde. Vorliegend wäre gemäss den Ausführungen im Urteil 5D_31/2026 E. 1 das Kantonsgericht St. Gallen und somit eine

kantonale Instanz zuständig gewesen. In solchen Fällen ist auf die Beschwerde mangels funktioneller Zuständigkeit nicht einzutreten (Art. 30 Abs. 1 BGG) und das Bundesgericht wäre zur Weiterleitung an das Kantonsgericht zwar befugt, aber nicht von Gesetzes wegen verpflichtet (BGE 150 II 346 E. 1.2.6; BOOG, Basler Kommentar, N. 8 zu Art. 30 BGG m.w.H.). Ein Revisionsgrund ist nicht gegeben.

Wenn der Gesuchsteller ferner geltend macht, er habe nicht bloss eine pauschale Eingabe gemacht, sondern seine Beschwerde umfassend begründet und dokumentiert, weshalb sie nicht als offensichtlich nicht hinreichend begründet hätte angesehen werden dürfen, strebt er eine Wiedererwägung der betreffenden Einschätzung an, was einer Revision nicht zugänglich ist (vgl. E. 1). Ohnehin ist die Frage insoweit gegenstandslos, als auf die Beschwerde mangels funktioneller Zuständigkeit nicht einzutreten war.

E. 3 Mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. Vollstreckungsaufschub gegenstandslos.

E. 4 Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

E. 5 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5F_40/2026

Urteil vom 3. September 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung V, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5D_31/2026 vom 12. August 2026.

Sachverhalt:

A.

A.________ (Gesuchsteller) gelangt in kurzen Abständen mit zahlreichen Beschwerden und Revisionsgesuchen an das Bundesgericht.

B.

Vorliegend geht es darum, dass die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen auf eine seiner Beschwerden betreffend Kindesschutz nach Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 4. Juni 2026 nicht eintrat, sein Erlassgesuch bezüglich der auferlegten Verfahrenskosten mit Entscheid vom 4. August 2026 abwies und das Bundesgericht mit Urteil 5D_31/2026 vom 12. August 2026 auf die hiergegen erhobene Beschwerde mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges und mangels hinreichender Begründung nicht eintrat.

C.

Mit Eingabe vom 21. August 2026 stellt der Gesuchsteller gegen das Urteil 5D_31/2026 ein Revisionsgesuch. Ferner verlangt er nebst anderem namentlich einen Vollstreckungsaufschub und die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

Urteile des Bundesgerichts erwachsen mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann jedoch auf ein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 147 III 238 E. 1.1; 149 III 93 E. 1.1). Die Revision dient indes nicht dazu, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, und insbesondere kann mit ihr auch keine falsche Rechtsanwendung gerügt werden (BGE 122 II 17 E. 3; zuletzt Urteil 5F_36/2026 vom 31. Juli 2026 E. 3).

2.

Der Gesuchsteller macht die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d BGG geltend mit der Begründung, er habe im Verfahren 5D_31/2026 eventualiter einen Überweisungsantrag gestellt, welcher unbeurteilt geblieben sei. Er nimmt damit Bezug auf die Formulierung in seiner Beschwerde, wonach "subeventualiter die Überweisung nach Art. 30 Abs. 2 BGG unter Wahrung des Eingangs- und Fristdatums" zu prüfen sei. Indes geschah dies unter dem Titel "III. Zulässigkeit und vorsorgliche Eventualformel" und nicht unter der Überschrift "IV. Rechtsbegehren", wo der Gesuchsteller fünf Rechtsbegehren formuliert hatte. Im Übrigen betrifft Art. 30 Abs. 2 BGG einzig den Meinungsaustausch oder die wahrscheinliche Zuständigkeit einer anderen Bundesbehörde. Vorliegend wäre gemäss den Ausführungen im Urteil 5D_31/2026 E. 1 das Kantonsgericht St. Gallen und somit eine

kantonale Instanz zuständig gewesen. In solchen Fällen ist auf die Beschwerde mangels funktioneller Zuständigkeit nicht einzutreten (Art. 30 Abs. 1 BGG) und das Bundesgericht wäre zur Weiterleitung an das Kantonsgericht zwar befugt, aber nicht von Gesetzes wegen verpflichtet (BGE 150 II 346 E. 1.2.6; BOOG, Basler Kommentar, N. 8 zu Art. 30 BGG m.w.H.). Ein Revisionsgrund ist nicht gegeben.

Wenn der Gesuchsteller ferner geltend macht, er habe nicht bloss eine pauschale Eingabe gemacht, sondern seine Beschwerde umfassend begründet und dokumentiert, weshalb sie nicht als offensichtlich nicht hinreichend begründet hätte angesehen werden dürfen, strebt er eine Wiedererwägung der betreffenden Einschätzung an, was einer Revision nicht zugänglich ist (vgl. E. 1). Ohnehin ist die Frage insoweit gegenstandslos, als auf die Beschwerde mangels funktioneller Zuständigkeit nicht einzutreten war.

3.

Mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. Vollstreckungsaufschub gegenstandslos.

4.

Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

5.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli