Sachverhalt
A.
B.________ und A.________ (Gesuchsteller) heirateten 2016 im Iran. Sie haben die 2023 geborene Tochter C.________.
Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens wies das Regionalgericht Landquart den Gesuchsteller mit Verfügung vom 5. Juni 2023 superprovisorisch an, die eheliche Liegenschaft zu verlassen; zudem wurde ein Kontaktverbot verhängt. Mit Eheschutzentscheid vom 15. September 2023 wurde die Obhut über C.________ der Mutter übertragen und der Gesuchsteller berechtigt, seine Tochter zweimal monatlich für jeweils eine Stunde begleitet zu besuchen. Mit weiterem Eheschutzentscheid vom 21. Mai 2024 ordnete das Regionalgericht Landquart das Besuchsrecht dahingehend, dass der Gesuchsteller berechtigt wurde, seine Tochter zweimal monatlich für jeweils zwei Stunden begleitet zu besuchen.
In teilweiser Gutheissung der hiergegen erhobenen Berufung erklärte das Obergericht des Kantons Graubünden den Beschwerdeführer mit Urteil vom 22. April 2025 für berechtigt, C.________ wöchentlich an einem Tag unter der Woche und zudem jedes zweite Wochenende für jeweils vier Stunden zu sich auf Besuch zu nehmen.
B.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 26. Mai 2025 verlangte der Gesuchsteller ein stufenweises Besuchsrecht in drei Schritten von unbegleiteten Besuchen von vier Stunden zweimal wöchentlich über Übernachtungen am Wochenende bis zur alternierenden Obhut nach drei Monaten. Weiter stellte er Begehren im Zusammenhang mit den Übergaben, der Herausgabe von Dokumenten und Ausweisen sowie der Reisevollmacht.
Mit Urteil 5A_404/2025 vom 12. Juni 2025 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Gesuch vom 23. Juni 2025 verlangt der Gesuchsteller die revisionsweise Aufhebung des Urteils 5A_404/2025, ein Besuchsrecht in drei Schritten, nämlich ab 15. Juli 2025 normale Besuche von vier Stunden wöchentlich am Dienstag und Donnerstag von 14 bis 18 Uhr, ab 15. August 2025 zweimal im Monat von Samstag 18 Uhr bis Sonntag 10 Uhr und ab 15. November 2025 wochenweise die alternierende Obhut, sodann ab 1. Juli 2025 unbegleitete Übergaben; ferner wird die sofortige Herausgabe der Ausweisschriften von C.________, eine Kostenbefreiung in allen früheren Verfahren und die "Untersuchung der betrügerischen Rechnungen der Anwältin" verlangt. Schliesslich wird ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für alle Instanzen gestellt.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Urteile des Bundesgerichtes erwachsen mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ) und sie sind deshalb verbindlich. Allerdings kann ein Bundesgerichtsurteil ausnahmsweise aus einem der in Art. 121 ff. BGG abschliessend genannten Gründe revidiert werden, wobei der Revisionsgrund in der Gesuchsbegründung in gedrängter Form darzulegen ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Vor dem Hintergrund der Rechtskraft bundesgerichtlicher Urteile dient die Revision jedoch nicht dazu, die Rechtslage erneut zu diskutieren und inhaltlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3).
E. 2 Das Vorbringen des Gesuchstellers, seine Rügen zu den betrügerischen Rechnungen der Rechtsanwältin seien noch nicht geprüft worden, wurde in der Beschwerde 5A_404/2025 nicht erwähnt und war nicht Beurteilungsgegenstand des zu revidierenden Urteils, weshalb es von vornherein auch nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens bilden kann.
Gleiches gilt in Bezug auf die dritte Stufe, für welche der Gesuchsteller die alternierende Obhut verlangt. Ein dahingehendes Begehren hatte er zwar schon in der Beschwerde 5A_404/2025 gestellt, aber das Bundesgericht hat im Urteil 5A_404/2025 E. 2 festgehalten, dieses Begehren gehe über den möglichen Anfechtungsgegenstand hinaus. Entsprechend kann auch dieses Anliegen von vornherein nicht im Rahmen eines Revisionsverfahrens beurteilt werden.
E. 3 Der Gesuchsteller erwähnt Art. 121 BGG zwar in der Überschrift seines Gesuches, aber er macht keine konkreten Revisionsgründe geltend und legt in seinen Ausführungen auch von der Sache her nichts dar, was sich unter einen Revisionsgrund subsumieren liesse. Vielmehr strebt er mit seinen Vorbringen eine Wiedererwägung seines gesamten Falles an (der Prozess sei von Anfang an fehlerhaft gewesen, weil er lediglich Geduld geübt habe, um die Ruhe von Mutter und Tochter nicht zu beeinträchtigen; die Beschränkung seines Besuchsrechts sei unverhältnismässig und verletze sein Recht auf Familie sowie zahlreiche weitere Grundrechte; die fehlende Herausgabe der Dokumente seiner Tochter verletze sein Mitbestimmungsrecht; Willkür bei der Wohnungsevaluierung; unfaire Kostenverteilung; sein Kontostand betrage nur noch Fr. 127.--). Mangels einer Darlegung von Revisionsgründen kann auf all diese Vorbringen nicht eingetreten werden.
E. 4 Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte dem Revisionsgesuch von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
E. 5 Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Erste zivilrechtliche Kammer, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5F_35/2025
Urteil vom 28. Juli 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Susanna Mazzetta,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_404/2025 vom 12. Juni 2025.
Sachverhalt:
A.
B.________ und A.________ (Gesuchsteller) heirateten 2016 im Iran. Sie haben die 2023 geborene Tochter C.________.
Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens wies das Regionalgericht Landquart den Gesuchsteller mit Verfügung vom 5. Juni 2023 superprovisorisch an, die eheliche Liegenschaft zu verlassen; zudem wurde ein Kontaktverbot verhängt. Mit Eheschutzentscheid vom 15. September 2023 wurde die Obhut über C.________ der Mutter übertragen und der Gesuchsteller berechtigt, seine Tochter zweimal monatlich für jeweils eine Stunde begleitet zu besuchen. Mit weiterem Eheschutzentscheid vom 21. Mai 2024 ordnete das Regionalgericht Landquart das Besuchsrecht dahingehend, dass der Gesuchsteller berechtigt wurde, seine Tochter zweimal monatlich für jeweils zwei Stunden begleitet zu besuchen.
In teilweiser Gutheissung der hiergegen erhobenen Berufung erklärte das Obergericht des Kantons Graubünden den Beschwerdeführer mit Urteil vom 22. April 2025 für berechtigt, C.________ wöchentlich an einem Tag unter der Woche und zudem jedes zweite Wochenende für jeweils vier Stunden zu sich auf Besuch zu nehmen.
B.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 26. Mai 2025 verlangte der Gesuchsteller ein stufenweises Besuchsrecht in drei Schritten von unbegleiteten Besuchen von vier Stunden zweimal wöchentlich über Übernachtungen am Wochenende bis zur alternierenden Obhut nach drei Monaten. Weiter stellte er Begehren im Zusammenhang mit den Übergaben, der Herausgabe von Dokumenten und Ausweisen sowie der Reisevollmacht.
Mit Urteil 5A_404/2025 vom 12. Juni 2025 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Gesuch vom 23. Juni 2025 verlangt der Gesuchsteller die revisionsweise Aufhebung des Urteils 5A_404/2025, ein Besuchsrecht in drei Schritten, nämlich ab 15. Juli 2025 normale Besuche von vier Stunden wöchentlich am Dienstag und Donnerstag von 14 bis 18 Uhr, ab 15. August 2025 zweimal im Monat von Samstag 18 Uhr bis Sonntag 10 Uhr und ab 15. November 2025 wochenweise die alternierende Obhut, sodann ab 1. Juli 2025 unbegleitete Übergaben; ferner wird die sofortige Herausgabe der Ausweisschriften von C.________, eine Kostenbefreiung in allen früheren Verfahren und die "Untersuchung der betrügerischen Rechnungen der Anwältin" verlangt. Schliesslich wird ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für alle Instanzen gestellt.
Erwägungen:
1.
Urteile des Bundesgerichtes erwachsen mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ) und sie sind deshalb verbindlich. Allerdings kann ein Bundesgerichtsurteil ausnahmsweise aus einem der in Art. 121 ff. BGG abschliessend genannten Gründe revidiert werden, wobei der Revisionsgrund in der Gesuchsbegründung in gedrängter Form darzulegen ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Vor dem Hintergrund der Rechtskraft bundesgerichtlicher Urteile dient die Revision jedoch nicht dazu, die Rechtslage erneut zu diskutieren und inhaltlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3).
2.
Das Vorbringen des Gesuchstellers, seine Rügen zu den betrügerischen Rechnungen der Rechtsanwältin seien noch nicht geprüft worden, wurde in der Beschwerde 5A_404/2025 nicht erwähnt und war nicht Beurteilungsgegenstand des zu revidierenden Urteils, weshalb es von vornherein auch nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens bilden kann.
Gleiches gilt in Bezug auf die dritte Stufe, für welche der Gesuchsteller die alternierende Obhut verlangt. Ein dahingehendes Begehren hatte er zwar schon in der Beschwerde 5A_404/2025 gestellt, aber das Bundesgericht hat im Urteil 5A_404/2025 E. 2 festgehalten, dieses Begehren gehe über den möglichen Anfechtungsgegenstand hinaus. Entsprechend kann auch dieses Anliegen von vornherein nicht im Rahmen eines Revisionsverfahrens beurteilt werden.
3.
Der Gesuchsteller erwähnt Art. 121 BGG zwar in der Überschrift seines Gesuches, aber er macht keine konkreten Revisionsgründe geltend und legt in seinen Ausführungen auch von der Sache her nichts dar, was sich unter einen Revisionsgrund subsumieren liesse. Vielmehr strebt er mit seinen Vorbringen eine Wiedererwägung seines gesamten Falles an (der Prozess sei von Anfang an fehlerhaft gewesen, weil er lediglich Geduld geübt habe, um die Ruhe von Mutter und Tochter nicht zu beeinträchtigen; die Beschränkung seines Besuchsrechts sei unverhältnismässig und verletze sein Recht auf Familie sowie zahlreiche weitere Grundrechte; die fehlende Herausgabe der Dokumente seiner Tochter verletze sein Mitbestimmungsrecht; Willkür bei der Wohnungsevaluierung; unfaire Kostenverteilung; sein Kontostand betrage nur noch Fr. 127.--). Mangels einer Darlegung von Revisionsgründen kann auf all diese Vorbringen nicht eingetreten werden.
4.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte dem Revisionsgesuch von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
5.
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Erste zivilrechtliche Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juli 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli