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5F 29/2023

Bundesgericht · 2023-12-13 · Deutsch CH
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgericht 5A_343/2023 vom 12. Mai 2023 | Familienrecht

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 30. August 2022 setzte das Familiengericht Rheinfelden den Kindesunterhalt für die Gesuchstellerin fest. Auf Berufung der Mutter (als gesetzliche Vertreterin des Kindes) hin setzte das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 28. März 2023 leicht modifizierte Unterhaltsbeiträge fest. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_343/2023 vom 12. Mai 2023 mangels bezifferter Rechtsbegehren und mangels einer hinreichenden Begründung nicht ein. Mit einer als "Abänderungsklage" betitelten Eingabe vom 2. Dezember 2023 wendet sich die Mutter (wiederum als gesetzliche Vertreterin des Kindes) an das Bundesgericht. Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Bundesgerichtliche Urteile erwachsen mit ihrer Ausfertigung sofort in Rechtskraft (Art. 61 BGG) und können deshalb grundsätzlich nicht abgeändert werden. Indes unterliegen sie der Revision, weshalb die Eingabe als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist.

E. 2 Allerdings kann die Revision eines Bundesgerichtsurteils nur aus einem in Art. 121 ff. BGG abschliessend genannten Revisionsgrund verlangt werden, wobei dieser in der Gesuchsbegründung in gedrängter Form darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Revision dient nicht dazu, die Rechtslage erneut zu diskutieren und inhaltlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3 m.w.H.).

E. 3 Die Gesuchstellerin nennt keine Revisionsgründe und führt auch inhaltlich nichts aus, was sinngemäss auf einen Revisionsgrund schliessen lassen könnte. Vielmehr möchte sie die Unterhaltsfestsetzung erneut zur Diskussion stellen. Dies ist nach dem Gesagten nicht möglich. Auf das Revisionsgesuch ist folglich nicht einzutreten.

E. 4 Angesichts der konkreten Umstände ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 13.12.2023 5F 29/2023 (5F_29/2023) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 13.12.2023 5F 29/2023 (5F_29/2023) Tribunale federale II Corte di diritto civile 13.12.2023 5F 29/2023 (5F_29/2023)

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgericht 5A_343/2023 vom 12. Mai 2023 | Familienrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5F_29/2023 Urteil vom 13. Dezember 2023 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Herrmann, Präsident, Bundesrichter Schöbi, Bundesrichterin De Rossa, Gerichtsschreiber Möckli. Verfahrensbeteiligte A.________, gesetzlich vertreten durch B.________, Gesuchsteller, gegen C.________, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Egli, Gesuchsgegner. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_343/2023 vom 12. Mai 2023. Sachverhalt: Mit Entscheid vom 30. August 2022 setzte das Familiengericht Rheinfelden den Kindesunterhalt für die Gesuchstellerin fest. Auf Berufung der Mutter (als gesetzliche Vertreterin des Kindes) hin setzte das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 28. März 2023 leicht modifizierte Unterhaltsbeiträge fest. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_343/2023 vom 12. Mai 2023 mangels bezifferter Rechtsbegehren und mangels einer hinreichenden Begründung nicht ein. Mit einer als "Abänderungsklage" betitelten Eingabe vom 2. Dezember 2023 wendet sich die Mutter (wiederum als gesetzliche Vertreterin des Kindes) an das Bundesgericht. Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege. Erwägungen: 1. Bundesgerichtliche Urteile erwachsen mit ihrer Ausfertigung sofort in Rechtskraft (Art. 61 BGG) und können deshalb grundsätzlich nicht abgeändert werden. Indes unterliegen sie der Revision, weshalb die Eingabe als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist. 2. Allerdings kann die Revision eines Bundesgerichtsurteils nur aus einem in Art. 121 ff. BGG abschliessend genannten Revisionsgrund verlangt werden, wobei dieser in der Gesuchsbegründung in gedrängter Form darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Revision dient nicht dazu, die Rechtslage erneut zu diskutieren und inhaltlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3 m.w.H.). 3. Die Gesuchstellerin nennt keine Revisionsgründe und führt auch inhaltlich nichts aus, was sinngemäss auf einen Revisionsgrund schliessen lassen könnte. Vielmehr möchte sie die Unterhaltsfestsetzung erneut zur Diskussion stellen. Dies ist nach dem Gesagten nicht möglich. Auf das Revisionsgesuch ist folglich nicht einzutreten. 4. Angesichts der konkreten Umstände ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer mitgeteilt. Lausanne, 13. Dezember 2023 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Herrmann Der Gerichtsschreiber: Möckli