opencaselaw.ch

5F_14/2007

Gesuch um Wiederherstellung der

Bundesgericht · 2008-01-23 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Dispositiv
  1. Das Verfahren 5F_14/2007 wird als durch Rückzug des Wiederherstellungsgesuchs erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird dem Gesuchsteller und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5F_14/2007/bnm

Verfügung vom 23. Januar 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Obergericht des Kantons Bern (Appellationshof,

2. Zivilkammer), Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Verfahren 5A_464/2007.

Nach Einsicht

in das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im (mit bundesgerichtlichem Nichteintretensentscheid vom 25. Oktober 2007 abgeschlossenen) Verfahren 5A_464/2007 (zwecks materiellrechtlicher Behandlung einer neu eingereichten Beschwerde in Zivilsachen und subsidiären Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Bernischen Obergerichts vom 3. Juli 2007),

in Erwägung,

dass der Gesuchsteller (nach abweisender Armenrechtsverfügung vom 21. Dezember 2007) das Wiederherstellungsgesuch mit Schreiben vom 21. Januar 2008 zurückgezogen hat, das vorliegende Verfahren 5F_14/2007 daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren 5F_14/2007 wird als durch Rückzug des Wiederherstellungsgesuchs erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird dem Gesuchsteller und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Januar 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann