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5D_97/2008

Definitive Rechtsöffnung,

Bundesgericht · 2008-07-29 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Die Verfassungsbeschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_97/2008/bnm

Verfügung vom 29. Juli 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse A.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, vom 28. Mai 2008.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde vom 8. Juli 2008 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, vom 28. Mai 2008,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 27. Juli 2008 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),

verfügt das präsidierende Mitglied:

1.

Die Verfassungsbeschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juli 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Escher Zbinden