Definitive Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Entscheid vom 28. Februar 2023 erteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx (recte wohl: yyy) des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, die definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'271.-- nebst Zinsen, Busse und Gebühren. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 24. März 2023 Beschwerde. Mit Entscheid vom 26. April 2023 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 26. Mai 2023 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.
E. 2 Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig. Die Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).
E. 3 Der Beschwerdeführer führt aus, weshalb er nicht bereit ist, Steuern zu zahlen (er habe in den letzten drei Jahren schwere Entehrung erfahren; der Bundesrat arbeite nicht für das Volk; etc.) und er macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin seinem Steuerbefreiungsantrag nicht stattgegeben habe. Die Ausführungen stammen im Wesentlichen aus dem Umfeld von Staatsverweigererbewegungen. Bei alldem legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern das Obergericht durch seinen Nichteintretensentscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll. Auch mit den Eventualerwägungen zur fehlenden mündlichen Verhandlung und zur Begründungspflicht setzt er sich nicht auseinander. Die Berufung auf die Präambel der Bundesverfassung genügt den Rügeanforderungen nicht. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 26.06.2023 5D 95/2023 (5D_95/2023) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 26.06.2023 5D 95/2023 (5D_95/2023) Tribunale federale II Corte di diritto civile 26.06.2023 5D 95/2023 (5D_95/2023)
Definitive Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5D_95/2023 Urteil vom 26. Juni 2023 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Zingg. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch den Kanton Bern, dieser handelnd durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle, Steuerverwaltung Stadt Bern, Bundesgasse 33, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Definitive Rechtsöffnung, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 26. April 2023 (ZK 23 106). Erwägungen: 1. Mit Entscheid vom 28. Februar 2023 erteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx (recte wohl: yyy) des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, die definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'271.-- nebst Zinsen, Busse und Gebühren. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 24. März 2023 Beschwerde. Mit Entscheid vom 26. April 2023 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 26. Mai 2023 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. 2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig. Die Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). 3. Der Beschwerdeführer führt aus, weshalb er nicht bereit ist, Steuern zu zahlen (er habe in den letzten drei Jahren schwere Entehrung erfahren; der Bundesrat arbeite nicht für das Volk; etc.) und er macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin seinem Steuerbefreiungsantrag nicht stattgegeben habe. Die Ausführungen stammen im Wesentlichen aus dem Umfeld von Staatsverweigererbewegungen. Bei alldem legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern das Obergericht durch seinen Nichteintretensentscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll. Auch mit den Eventualerwägungen zur fehlenden mündlichen Verhandlung und zur Begründungspflicht setzt er sich nicht auseinander. Die Berufung auf die Präambel der Bundesverfassung genügt den Rügeanforderungen nicht. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, mitgeteilt. Lausanne, 26. Juni 2023 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Escher Der Gerichtsschreiber: Zingg