Sachverhalt
A.
A.a. Am 5. Mai 2025 reichte A.________ (Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Luzern ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen nach Art. 261 ff. ZPO gegen den Verein "B.________" (Beschwerdegegner 1), C.________ (Beschwerdegegner 2) sowie D.________ (Beschwerdegegner 3) ein.
A.b. Am 7. Mai 2025 erliess der Einzelrichter des Bezirksgerichts eine superprovisorische Massnahme und wies die Beschwerdegegner an, auf den Social-Media-Kanälen alle ihre Posts und Reposts im Zusammenhang mit einem Strafbefehl zu löschen, den die Staatsanwaltschaft Luzern am 28. April 2025 gegen den Beschwerdeführer erlassen hatte. Weiter wurde ihnen verboten, während des laufenden Strafverfahrens öffentlich zu behaupten bzw. den Eindruck zu erwecken, der Beschwerdeführer sei rechtskräftig verurteilt worden. Die übrigen Anträge wurden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten war.
A.c. Nachdem die Beschwerdegegner die strittigen Posts gelöscht hatten, beantragten sie dem Gericht mit Stellungnahme vom 11. Juni 2025 die Abweisung des Gesuchs, unterzogen sich hingegen dem Verbot, während des Strafverfahrens nicht zu behaupten bzw. den Eindruck zu erwecken, der Beschwerdeführer sei rechtskräftig verurteilt worden. Mit Entscheid vom 21. Juli 2025 schrieb das Bezirksgericht das Verfahren als gegenstandslos ab, auferlegte den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte und sprach keine Parteientschädigungen zu.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 31. Juli 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- des erstinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich den Beschwerdegegnern aufzuerlegen. Mit Entscheid vom 5. Februar 2026 (eröffnet am 11. Februar 2026) wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- und verpflichtete ihn, den Beschwerdegegnern eine "Partei- bzw. Umtriebsentschädigung" von Fr. 1'189.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu bezahlen.
C.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 6. März 2026 gelangt der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern sei insofern aufzuheben, als er den Beschwerdegegnern eine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung zuspricht.
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Die fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das kantonal letztinstanzlich (Art. 75 Abs. 1 BGG) über die Prozesskosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens entschieden hat. Dass der Entscheid diesbezüglich nicht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 Abs. 2 BGG) erging, schadet nicht (BGE 143 III 140 E. 1.2). Kostenentscheide sind mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten (BGE 134 V 138 E. 3; 134 I 159 E. 1.1). In der Hauptsache ging es um vorsorgliche Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit (Art. 28 ff. ZGB) und damit um eine Zivilsache in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit (vgl. BGE 106 II 92 E. 1a). War indes bereits vor der Vorinstanz, wie hier, nur die Kostenfrage streitig, handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit und beurteilt sich die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen nach dem Streitwert, der sich an den streitigen Kosten misst (Art. 51 Abs. 1 Bst. a BGG; BGE 143 III 46 E. 1; Urteile 5A_534/2022 vom 23. September 2022 E. 1.1; 5A_167/2020 vom 15. Juli 2020 E. 1.2.2). Zudem liegt insoweit ein Endentscheid vor (BOVEY, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 23 zu Art. 51 BGG). Vor der Vorinstanz ging es um die Verteilung der erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 2'000.--. Der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. a BGG) ist somit nicht erreicht, womit sich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als das zutreffende Rechtsmittel erweist (Art. 113 BGG). Der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegner verpflichtet wurde, ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 115 BGG). Auf die Beschwerde ist somit unter Vorbehalt hinreichend begründeter Rügen einzutreten (vgl. unten E. 2).
E. 2 Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz solche Rechte verletzt hat (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG). Diesen Vorwurf prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 144 II 313 E. 5.1; 142 II 369 E. 2.1; 140 III 264 E. 2.3).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde von vornherein nicht, soweit der Beschwerdeführer den Sachverhalt frei ergänzt, ohne aufzuzeigen, inwiefern der Vorinstanz diesbezüglich eine Verfassungsverletzung vorzuwerfen wäre. Dies betrifft insbesondere seine Behauptungen, der Beschwerdegegner 3 vertrete den Beschwerdegegner 1 nur zum Schein, der Beschwerdegegner 2 übe eine "dominierende Kontrolle" über den Beschwerdegegner 1 aus und die Beschwerdegegner würben regelmässig öffentlich um Spenden bzw. erhielten solche angeblich auch in fünfstelligen Summen. Der Beschwerdeführer beschwert sich zwar an anderer Stelle über eine "offensichtlich unvollständige bzw. unrichtige, somit willkürliche Sachverhaltsfeststellung", ohne dass allerdings der Zusammenhang mit den genannten Tatsachenbehauptungen offenkundig wäre. Ohnehin reicht es nicht aus, seine eigene Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen (BGE 136 I 49 E. 1.4.1). Auf die Rüge ist daher nicht einzutreten und die neuen Tatsachenbehauptungen sind nicht zu berücksichtigen.
E. 3 Anlass zu der Beschwerde gibt der Entscheid der Vorinstanz, den Beschwerdegegnern für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Vorinstanz erwog, ausgangsgemäss habe der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen. Der Streitwert belaufe sich auf Fr. 2'000.--. Die Parteientschädigung für die Beschwerdegegner 1 und 2 bzw. die Umtriebsentschädigung für den Beschwerdegegner 3 werde antragsgemäss gestützt auf § 31 Abs. 2 und § 29 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 Bst. a und § 2 Abs. 1 der luzernischen Verordnung vom 26. März 2023 über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (JusKV/LU; SRL Nr. 265) auf Fr. 1'189.-- (inkl. Fr. 29.10 Auslagen und Fr. 89.10 Mehrwertsteuer) festgesetzt.
E. 4 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass eine Umtriebsentschädigung nach Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO nur in begründeten Ausnahmefällen geschuldet sei, wobei die Beschwerdegegner eine solche gar nicht verlangt hätten. Zum einen geht er damit über die ebenfalls verbindliche Feststellung der Vorinstanz betreffend den Prozesssachverhalt (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1) hinweg. Diese hat nämlich die Entschädigung "antragsgemäss", somit gestützt auf einen solchen Antrag der Beschwerdegegner, zugesprochen. Weder erklärt der Beschwerdeführer, inwiefern diese Feststellung krass falsch, d.h. willkürlich sein soll, noch belegt er seine Behauptung mit einem präzisen Aktenverweis. Zum anderen zeigt er nicht auf, dass mit der angeblichen "klaren" Gesetzesverletzung zugleich eine willkürliche Rechtsanwendung gegeben wäre. Ohnehin kann von einem klaren Gesetzesverstoss nicht ausgegangen werden, da Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO insbesondere dazu dient, den Verdienstausfall selbständig Erwerbstätiger auszugleichen (Urteile 5A_132/2020 vom 28. April 2020 E. 4.2.1; 5A_268/2019 vom 15. April 2019 E. 2.2). Dass dies beim Beschwerdegegner 3 nicht zuträfe, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Auf die Rüge ist daher mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (vgl. oben E. 2).
E. 5 Weiter beklagt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Mangels Begründung könne weder beurteilt werden, welche Kriterien die Vorinstanz bei der Zusprechung der Entschädigung herangezogen bzw. von welchen Überlegungen sie sich habe leiten lassen, noch sei eine quantifizierende Gewichtung der jeweils zugesprochenen Partei- und Umtriebsentschädigungen auch nur ansatzweise nachvollziehbar.
E. 5.1 Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich der Anspruch auf Begründung des Entscheids. Diese muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dabei kann sich das Gericht auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2; 138 I 232 E. 5.1). Es muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (zum Ganzen BGE 150 III 1 E. 4.5 mit Hinweisen).
E. 5.2 Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 96 ZPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Entscheid über die Höhe der Parteientschädigung in der Regel nicht begründet werden. Strengere Begründungsanforderungen gelten beispielsweise dann, wenn sich das Gericht nicht an den vorgegebenen Tarifrahmen hält oder wenn ausserordentliche Umstände vorgebracht werden (BGE 139 V 496 E. 5.1; 111 Ia 1 E. 2a; Urteil 5A_87/2022 vom 2. November 2022 E. 4.3.1). Die Vorinstanz hat vorliegend die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Tarifs genannt, auf die sie ihren Entscheid gestützt hat. Diese sind (auch elektronisch) allgemein zugänglich, weshalb der Vorwurf, es sei unklar, von welchen Grundsätzen sich die Vorinstanz habe leiten lassen, unbegründet ist. § 2 Abs. 1 JusKV/LU nennt die Kriterien, nach denen die Parteientschädigung - nach der kantonalen Terminologie die Gebühren für die berufsmässige Vertretung - innerhalb des Tarifrahmens zu bemessen ist. Nach der Konzeption des luzernischen Rechts werden diese auf der Grundlage der für die Gerichtskosten geltenden Bestimmungen bemessen. Im Rechtsmittelverfahren beträgt die ordentliche Gebühr für die berufsmässige Vertretung 50 bis 120 Prozent der Gerichtskosten (§ 31 Abs. 2 JusKV/LU). Handelt ein Anwalt in eigener Sache, beträgt die Umtriebsentschädigung maximal die Hälfte dieser Gebühr (§ 29 Abs. 2 JusKV/LU). § 7 Abs. 2 Bst. a JusKV/LU umschreibt sodann den Tarifrahmen für summarische Verfahren und legt diesen in vermögensrechtlichen Streitigkeiten für einen Streitwert bis Fr. 100'000.-- auf eine Gebühr von Fr. 300.-- bis 5'000.-- fest, wobei dieser Ansatz nach § 10 Abs. 1 JusKV/LU auch in Beschwerdeverfahren gilt. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Vorinstanz habe ausserordentliche Umstände berücksichtigt oder sei über den kantonalen Tarifrahmen hinausgegangen. Bei einer Parteientschädigung von Fr. 1'189.-- bestehen dazu auch keinerlei Anhaltspunkte. Die Vorinstanz war daher nicht verpflichtet, zur Bemessung der Parteientschädigung weitere Ausführungen zu machen. Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich damit als unbegründet.
E. 6 Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Hingegen schuldet er keine Parteientschädigung, da den Beschwerdegegnern, die nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurden, kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_8/2026
Urteil vom 18. Mai 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Verein B.________,
2. C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D.________,
3. D.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahme (Persönlichkeitsverletzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 5. Februar 2026 (1C 25 38).
Sachverhalt:
A.
A.a. Am 5. Mai 2025 reichte A.________ (Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Luzern ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen nach Art. 261 ff. ZPO gegen den Verein "B.________" (Beschwerdegegner 1), C.________ (Beschwerdegegner 2) sowie D.________ (Beschwerdegegner 3) ein.
A.b. Am 7. Mai 2025 erliess der Einzelrichter des Bezirksgerichts eine superprovisorische Massnahme und wies die Beschwerdegegner an, auf den Social-Media-Kanälen alle ihre Posts und Reposts im Zusammenhang mit einem Strafbefehl zu löschen, den die Staatsanwaltschaft Luzern am 28. April 2025 gegen den Beschwerdeführer erlassen hatte. Weiter wurde ihnen verboten, während des laufenden Strafverfahrens öffentlich zu behaupten bzw. den Eindruck zu erwecken, der Beschwerdeführer sei rechtskräftig verurteilt worden. Die übrigen Anträge wurden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten war.
A.c. Nachdem die Beschwerdegegner die strittigen Posts gelöscht hatten, beantragten sie dem Gericht mit Stellungnahme vom 11. Juni 2025 die Abweisung des Gesuchs, unterzogen sich hingegen dem Verbot, während des Strafverfahrens nicht zu behaupten bzw. den Eindruck zu erwecken, der Beschwerdeführer sei rechtskräftig verurteilt worden. Mit Entscheid vom 21. Juli 2025 schrieb das Bezirksgericht das Verfahren als gegenstandslos ab, auferlegte den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte und sprach keine Parteientschädigungen zu.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 31. Juli 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- des erstinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich den Beschwerdegegnern aufzuerlegen. Mit Entscheid vom 5. Februar 2026 (eröffnet am 11. Februar 2026) wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- und verpflichtete ihn, den Beschwerdegegnern eine "Partei- bzw. Umtriebsentschädigung" von Fr. 1'189.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu bezahlen.
C.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 6. März 2026 gelangt der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern sei insofern aufzuheben, als er den Beschwerdegegnern eine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung zuspricht.
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Die fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das kantonal letztinstanzlich (Art. 75 Abs. 1 BGG) über die Prozesskosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens entschieden hat. Dass der Entscheid diesbezüglich nicht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 Abs. 2 BGG) erging, schadet nicht (BGE 143 III 140 E. 1.2). Kostenentscheide sind mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten (BGE 134 V 138 E. 3; 134 I 159 E. 1.1). In der Hauptsache ging es um vorsorgliche Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit (Art. 28 ff. ZGB) und damit um eine Zivilsache in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit (vgl. BGE 106 II 92 E. 1a). War indes bereits vor der Vorinstanz, wie hier, nur die Kostenfrage streitig, handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit und beurteilt sich die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen nach dem Streitwert, der sich an den streitigen Kosten misst (Art. 51 Abs. 1 Bst. a BGG; BGE 143 III 46 E. 1; Urteile 5A_534/2022 vom 23. September 2022 E. 1.1; 5A_167/2020 vom 15. Juli 2020 E. 1.2.2). Zudem liegt insoweit ein Endentscheid vor (BOVEY, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 23 zu Art. 51 BGG). Vor der Vorinstanz ging es um die Verteilung der erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 2'000.--. Der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. a BGG) ist somit nicht erreicht, womit sich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als das zutreffende Rechtsmittel erweist (Art. 113 BGG). Der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegner verpflichtet wurde, ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 115 BGG). Auf die Beschwerde ist somit unter Vorbehalt hinreichend begründeter Rügen einzutreten (vgl. unten E. 2).
2.
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz solche Rechte verletzt hat (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG). Diesen Vorwurf prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 144 II 313 E. 5.1; 142 II 369 E. 2.1; 140 III 264 E. 2.3).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde von vornherein nicht, soweit der Beschwerdeführer den Sachverhalt frei ergänzt, ohne aufzuzeigen, inwiefern der Vorinstanz diesbezüglich eine Verfassungsverletzung vorzuwerfen wäre. Dies betrifft insbesondere seine Behauptungen, der Beschwerdegegner 3 vertrete den Beschwerdegegner 1 nur zum Schein, der Beschwerdegegner 2 übe eine "dominierende Kontrolle" über den Beschwerdegegner 1 aus und die Beschwerdegegner würben regelmässig öffentlich um Spenden bzw. erhielten solche angeblich auch in fünfstelligen Summen. Der Beschwerdeführer beschwert sich zwar an anderer Stelle über eine "offensichtlich unvollständige bzw. unrichtige, somit willkürliche Sachverhaltsfeststellung", ohne dass allerdings der Zusammenhang mit den genannten Tatsachenbehauptungen offenkundig wäre. Ohnehin reicht es nicht aus, seine eigene Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen (BGE 136 I 49 E. 1.4.1). Auf die Rüge ist daher nicht einzutreten und die neuen Tatsachenbehauptungen sind nicht zu berücksichtigen.
3.
Anlass zu der Beschwerde gibt der Entscheid der Vorinstanz, den Beschwerdegegnern für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Vorinstanz erwog, ausgangsgemäss habe der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen. Der Streitwert belaufe sich auf Fr. 2'000.--. Die Parteientschädigung für die Beschwerdegegner 1 und 2 bzw. die Umtriebsentschädigung für den Beschwerdegegner 3 werde antragsgemäss gestützt auf § 31 Abs. 2 und § 29 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 Bst. a und § 2 Abs. 1 der luzernischen Verordnung vom 26. März 2023 über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (JusKV/LU; SRL Nr. 265) auf Fr. 1'189.-- (inkl. Fr. 29.10 Auslagen und Fr. 89.10 Mehrwertsteuer) festgesetzt.
4.
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass eine Umtriebsentschädigung nach Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO nur in begründeten Ausnahmefällen geschuldet sei, wobei die Beschwerdegegner eine solche gar nicht verlangt hätten. Zum einen geht er damit über die ebenfalls verbindliche Feststellung der Vorinstanz betreffend den Prozesssachverhalt (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1) hinweg. Diese hat nämlich die Entschädigung "antragsgemäss", somit gestützt auf einen solchen Antrag der Beschwerdegegner, zugesprochen. Weder erklärt der Beschwerdeführer, inwiefern diese Feststellung krass falsch, d.h. willkürlich sein soll, noch belegt er seine Behauptung mit einem präzisen Aktenverweis. Zum anderen zeigt er nicht auf, dass mit der angeblichen "klaren" Gesetzesverletzung zugleich eine willkürliche Rechtsanwendung gegeben wäre. Ohnehin kann von einem klaren Gesetzesverstoss nicht ausgegangen werden, da Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO insbesondere dazu dient, den Verdienstausfall selbständig Erwerbstätiger auszugleichen (Urteile 5A_132/2020 vom 28. April 2020 E. 4.2.1; 5A_268/2019 vom 15. April 2019 E. 2.2). Dass dies beim Beschwerdegegner 3 nicht zuträfe, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Auf die Rüge ist daher mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (vgl. oben E. 2).
5.
Weiter beklagt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Mangels Begründung könne weder beurteilt werden, welche Kriterien die Vorinstanz bei der Zusprechung der Entschädigung herangezogen bzw. von welchen Überlegungen sie sich habe leiten lassen, noch sei eine quantifizierende Gewichtung der jeweils zugesprochenen Partei- und Umtriebsentschädigungen auch nur ansatzweise nachvollziehbar.
5.1. Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich der Anspruch auf Begründung des Entscheids. Diese muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dabei kann sich das Gericht auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2; 138 I 232 E. 5.1). Es muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (zum Ganzen BGE 150 III 1 E. 4.5 mit Hinweisen).
5.2. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 96 ZPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Entscheid über die Höhe der Parteientschädigung in der Regel nicht begründet werden. Strengere Begründungsanforderungen gelten beispielsweise dann, wenn sich das Gericht nicht an den vorgegebenen Tarifrahmen hält oder wenn ausserordentliche Umstände vorgebracht werden (BGE 139 V 496 E. 5.1; 111 Ia 1 E. 2a; Urteil 5A_87/2022 vom 2. November 2022 E. 4.3.1). Die Vorinstanz hat vorliegend die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Tarifs genannt, auf die sie ihren Entscheid gestützt hat. Diese sind (auch elektronisch) allgemein zugänglich, weshalb der Vorwurf, es sei unklar, von welchen Grundsätzen sich die Vorinstanz habe leiten lassen, unbegründet ist. § 2 Abs. 1 JusKV/LU nennt die Kriterien, nach denen die Parteientschädigung - nach der kantonalen Terminologie die Gebühren für die berufsmässige Vertretung - innerhalb des Tarifrahmens zu bemessen ist. Nach der Konzeption des luzernischen Rechts werden diese auf der Grundlage der für die Gerichtskosten geltenden Bestimmungen bemessen. Im Rechtsmittelverfahren beträgt die ordentliche Gebühr für die berufsmässige Vertretung 50 bis 120 Prozent der Gerichtskosten (§ 31 Abs. 2 JusKV/LU). Handelt ein Anwalt in eigener Sache, beträgt die Umtriebsentschädigung maximal die Hälfte dieser Gebühr (§ 29 Abs. 2 JusKV/LU). § 7 Abs. 2 Bst. a JusKV/LU umschreibt sodann den Tarifrahmen für summarische Verfahren und legt diesen in vermögensrechtlichen Streitigkeiten für einen Streitwert bis Fr. 100'000.-- auf eine Gebühr von Fr. 300.-- bis 5'000.-- fest, wobei dieser Ansatz nach § 10 Abs. 1 JusKV/LU auch in Beschwerdeverfahren gilt. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Vorinstanz habe ausserordentliche Umstände berücksichtigt oder sei über den kantonalen Tarifrahmen hinausgegangen. Bei einer Parteientschädigung von Fr. 1'189.-- bestehen dazu auch keinerlei Anhaltspunkte. Die Vorinstanz war daher nicht verpflichtet, zur Bemessung der Parteientschädigung weitere Ausführungen zu machen. Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich damit als unbegründet.
6.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Hingegen schuldet er keine Parteientschädigung, da den Beschwerdegegnern, die nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurden, kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 18. Mai 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Sieber