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5D_8/2008

Definitive Rechtsöffnung.

Bundesgericht · 2008-03-03 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_8/2008/bnm

Urteil vom 3. März 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Aargau, vertreten durch Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 21. Januar 2008 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer).

Nach Einsicht

in die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 21. Januar 2008 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 620.-- an den Beschwerdegegner abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),

dass das Aargauer Obergericht im Entscheid vom 21. Januar 2008 erwog, der erwähnte Betrag seien die dem Beschwerdeführer (in einem Departementsentscheid betreffend seine Beschwerde gegen eine Kehrichtgebührenverfügung) auferlegten Verfahrenskosten, der Beschwerdeführer habe diesen Entscheid nicht an das Verwaltungsgericht weitergezogen, weshalb die Kostenauflage rechtskräftig geworden sei, zulässige Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG erhebe der Beschwerdeführer keine, die materiellrechtliche Kritik am Departementsentscheid sei im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu prüfen, sondern hätte mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid vorgebracht werden müssen, insbesondere habe der Rechtsöffnungsrichter die Verfassungskonformität der Abfall- und Entsorgungsgebühren nicht zu beurteilen,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es namentlich nicht genügt, auch vor Bundesgericht die angebliche Verfassungswidrigkeit der Abfall- und Entsorgungsgebühren zu behaupten,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid des Obergerichts vom 21. Januar 2008 verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann