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5D_85/2009

Definitive Rechtsöffnung.

Bundesgericht · 2009-07-01 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_85/2009

Verfügung vom 1. Juli 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staat Aargau und Einwohnergemeinde A.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 28. April 2009.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 28. April 2009 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 23. Juni 2009 zurückgezogen hat, die Verfassungsbeschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),

verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann