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5D 74/2015

Bundesgericht · 2015-05-04 · Deutsch CH
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Definitive Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 16. April 2015 trat der Kantonsgerichtsvizepräsident auf eine Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht March vom 31. Oktober 2014 nicht ein, mit der dem Kanton Schwyz die definitive Rechtsöffnung für Fr. 405.--, Fr. 33.30 Zahlungsbefehlskosten, Fr. 110.-- Rechtsöffnungskosten und Fr. 20.-- Parteientschädigung erteilt worden war. A.________ hat dagegen mit Eingabe vom 1. Mai 2015 beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben.

E. 2.1 In der subsidiären Verfassungsbeschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen. (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).

E. 2.2 Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer setze sich mit der erstinstanzlichen Begründung nicht auseinander. Aus seinen diversen Eingaben lasse sich nicht erkennen, welchen Einwand er gegen die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung erhebe. Er äussere sich in keinem seiner Schreiben zur Forderung des Kantons Schwyz in der Höhe von Fr. 405.-- Vielmehr beschränke er sich darauf, seinen Unmut gegenüber dem steuerrechtlich relevanten Vorgang kundzutun, ohne aufzuzeigen, weshalb der erstinstanzliche Richter zu Unrecht die definitive Rechtsöffnung für die Steuerforderung und die Kosten erteilt habe.

E. 2.3 Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Erwägung der angefochtenen Verfügung nicht auseinander und zeigt damit nicht den aufgezeigten Begründungsanforderungen entsprechend auf, inwiefern die Vorinstanz seine verfassungsmässigen Rechte verletzt haben soll. Auf die offensichtlich ungenügend begründete Beschwerde und damit unzulässige subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist somit in Anwendung durch Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung unter Kostenfolge für die Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten. Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. zivilrechtliche Abteilung 04.05.2015 5D 74/2015 (5D_74/2015) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 04.05.2015 5D 74/2015 (5D_74/2015) Tribunale federale II Corte di diritto civile 04.05.2015 5D 74/2015 (5D_74/2015)

Definitive Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5D_74/2015 Urteil vom 4. Mai 2015 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Zbinden. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Kanton Schwyz, vertreten durch die Kantonale Finanzverwaltung Schwyz, Beschwerdegegner. Gegenstand Definitive Rechtsöffnung, Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 16. April 2015. Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 16. April 2015 trat der Kantonsgerichtsvizepräsident auf eine Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht March vom 31. Oktober 2014 nicht ein, mit der dem Kanton Schwyz die definitive Rechtsöffnung für Fr. 405.--, Fr. 33.30 Zahlungsbefehlskosten, Fr. 110.-- Rechtsöffnungskosten und Fr. 20.-- Parteientschädigung erteilt worden war. A.________ hat dagegen mit Eingabe vom 1. Mai 2015 beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben. 2. 2.1. In der subsidiären Verfassungsbeschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen. (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). 2.2. Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer setze sich mit der erstinstanzlichen Begründung nicht auseinander. Aus seinen diversen Eingaben lasse sich nicht erkennen, welchen Einwand er gegen die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung erhebe. Er äussere sich in keinem seiner Schreiben zur Forderung des Kantons Schwyz in der Höhe von Fr. 405.-- Vielmehr beschränke er sich darauf, seinen Unmut gegenüber dem steuerrechtlich relevanten Vorgang kundzutun, ohne aufzuzeigen, weshalb der erstinstanzliche Richter zu Unrecht die definitive Rechtsöffnung für die Steuerforderung und die Kosten erteilt habe. 2.3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Erwägung der angefochtenen Verfügung nicht auseinander und zeigt damit nicht den aufgezeigten Begründungsanforderungen entsprechend auf, inwiefern die Vorinstanz seine verfassungsmässigen Rechte verletzt haben soll. Auf die offensichtlich ungenügend begründete Beschwerde und damit unzulässige subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist somit in Anwendung durch Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung unter Kostenfolge für die Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten. Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 4. Mai 2015 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglieder:       Der Gerichtsschreiber: Escher       Zbinden