opencaselaw.ch

5D_72/2007

Eheschutz

Bundesgericht · 2007-07-23 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 150.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_72/2007/bnm

Verfügung vom 23. Juli 2007

Präsidierendes Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________ (Ehemann),

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ (Ehefrau),

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Advokatin Gertrud Baud,

Gegenstand

Eheschutz.

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 9. März 2007 (Aktenzeichen: FK 2006/93).

Das präsidierende Mitglied hat nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde vom 30. April 2007 gegen das Urteil vom 9. März 2007 des Zivilgerichts Basel-Stadt (Aktenzeichen: FK 2006/93),

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe (nach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisender Verfügung vom 10. Juli 2007) mit Schreiben vom 18. Juli 2007 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch das präsidierende Mitglied (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers nicht auf eine Kostenerhebung verzichtet werden kann, diesem jedoch eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),

verfügt:

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 150.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juli 2007

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: