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5D_70/2009

Gebührenerlass.

Bundesgericht · 2009-06-23 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Finanzdepartement Erlassabteilung des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_70/2009

Verfügung vom 23. Juni 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,

Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Gebührenerlass.

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 16. April 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 16. April 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 19. Juni 2009 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und - entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers - auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,

verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Finanzdepartement Erlassabteilung des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juni 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann