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5D_68/2021

Definitive Rechtsöffnung,

Bundesgericht · 2021-04-20 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Entscheid vom 16. Dezember 2020 wies das Bezirksgericht Hochdorf das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer (Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Ebikon-Dierikon-Adligenswil) ab, soweit es darauf eintrat. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2020 (Postaufgabe) Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Mit Entscheid vom 4. März 2021 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde mangels Beschwer nicht ein. Es auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten von Fr. 150.--.

Gegen diesen Entscheid (sowie einen weiteren; dazu Verfahren 5D_67/2021) hat der Beschwerdeführer am 13. April 2021 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

E. 2 Der angefochtene Entscheid ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Kantonsgericht durch sein Nichteintreten verfassungsmässige Rechte verletzt hat. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Auf den Grund für den Nichteintretensentscheid (mangelnde Beschwer) geht der Beschwerdeführer jedoch nicht ein. Stattdessen macht er geltend, er sei nicht der Vater des Kindes, und er bringt vor, er werde dem Kantonsgericht nichts zahlen.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_68/2021

Urteil vom 20. April 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 4. März 2021 (2C 20 100).

Erwägungen:

1.

Mit Entscheid vom 16. Dezember 2020 wies das Bezirksgericht Hochdorf das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer (Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Ebikon-Dierikon-Adligenswil) ab, soweit es darauf eintrat. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2020 (Postaufgabe) Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Mit Entscheid vom 4. März 2021 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde mangels Beschwer nicht ein. Es auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten von Fr. 150.--.

Gegen diesen Entscheid (sowie einen weiteren; dazu Verfahren 5D_67/2021) hat der Beschwerdeführer am 13. April 2021 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2.

Der angefochtene Entscheid ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Kantonsgericht durch sein Nichteintreten verfassungsmässige Rechte verletzt hat. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Auf den Grund für den Nichteintretensentscheid (mangelnde Beschwer) geht der Beschwerdeführer jedoch nicht ein. Stattdessen macht er geltend, er sei nicht der Vater des Kindes, und er bringt vor, er werde dem Kantonsgericht nichts zahlen.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg