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5D_64/2024

Negative Feststellungsklage (Art. 85a SchKG),

Bundesgericht · 2025-02-10 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 7. März 2024 klagte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich gegen den Beschwerdegegner auf Feststellung des Nichtbestehens der Schuld (Art. 85a SchKG). Mit Urteil vom 2. Mai 2024 hiess das Bezirksgericht die Klage bezüglich des Zinses teilweise gut und wies sie im Übrigen ab.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 17. Juni 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 24. Oktober 2024 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2024 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

E. 2 Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). Gerügt werden kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).

E. 3 Die weitschweifige Beschwerde an das Bundesgericht stellt zu grossen Teilen eine zweifache wörtliche Wiederholung der Beschwerde an das Obergericht dar. Einerseits hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde an das Obergericht als Zitat in ihre Beschwerde an das Bundesgericht eingefügt, andererseits verwendet sie weitgehend denselben Text nochmals als Beschwerde an das Bundesgericht. Dies genügt den Rügeanforderungen nicht (BGE 134 II 244 E. 2.3). In den übrigen Teilen der Beschwerde macht sie geltend, die Auslegung ihrer Anträge durch das Obergericht sei willkürlich und überspitzt formalistisch. Sie ist diesbezüglich jedoch nicht beschwert, da das Obergericht ihre Anträge beurteilt hat. Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, dass sie von den Gerichten diskriminiert worden sei, da sie eine Frau mit einem komischen ausländischen Namen und kein Bünzli sei. Sie setzt sich nicht damit auseinander, dass ihre Diskriminierungsvorwürfe gemäss den obergerichtlichen Erwägungen nicht substantiiert waren. Weder im vorliegenden noch in anderen Zusammenhängen genügt es, zu behaupten, es stimme nicht, dass sie sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht auseinandergesetzt habe, und geltend zu machen, dass das Obergericht sich mit ihrer Rüge nicht auseinandergesetzt habe. Ausserdem wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht im Zusammenhang mit der Fälligkeit und Vollstreckbarkeit der Forderung zahlreiche Verletzungen verfassungsmässiger Rechte (Art. 6, 14 und 17 EMRK, Art. 8, 9, 29 und 30 BV) vor. Sie legt dabei bloss ihre Sicht der Dinge dar, ohne sich mit den obergerichtlichen Erwägungen genügend auseinanderzusetzen. Schliesslich kann sie vor Bundesgericht keine Verletzung kantonalen Rechts (§ 29a des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG] vom 24. Mai 1959; LS 175.2) rügen.

Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_64/2024

Urteil vom 10. Februar 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Dienstabteilung Inkasso, Bändliweg 21, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Negative Feststellungsklage (Art. 85a SchKG),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 24. Oktober 2024 (PP240028-O/U).

Erwägungen:

1.

Mit Eingabe vom 7. März 2024 klagte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich gegen den Beschwerdegegner auf Feststellung des Nichtbestehens der Schuld (Art. 85a SchKG). Mit Urteil vom 2. Mai 2024 hiess das Bezirksgericht die Klage bezüglich des Zinses teilweise gut und wies sie im Übrigen ab.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 17. Juni 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 24. Oktober 2024 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2024 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2.

Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). Gerügt werden kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).

3.

Die weitschweifige Beschwerde an das Bundesgericht stellt zu grossen Teilen eine zweifache wörtliche Wiederholung der Beschwerde an das Obergericht dar. Einerseits hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde an das Obergericht als Zitat in ihre Beschwerde an das Bundesgericht eingefügt, andererseits verwendet sie weitgehend denselben Text nochmals als Beschwerde an das Bundesgericht. Dies genügt den Rügeanforderungen nicht (BGE 134 II 244 E. 2.3). In den übrigen Teilen der Beschwerde macht sie geltend, die Auslegung ihrer Anträge durch das Obergericht sei willkürlich und überspitzt formalistisch. Sie ist diesbezüglich jedoch nicht beschwert, da das Obergericht ihre Anträge beurteilt hat. Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, dass sie von den Gerichten diskriminiert worden sei, da sie eine Frau mit einem komischen ausländischen Namen und kein Bünzli sei. Sie setzt sich nicht damit auseinander, dass ihre Diskriminierungsvorwürfe gemäss den obergerichtlichen Erwägungen nicht substantiiert waren. Weder im vorliegenden noch in anderen Zusammenhängen genügt es, zu behaupten, es stimme nicht, dass sie sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht auseinandergesetzt habe, und geltend zu machen, dass das Obergericht sich mit ihrer Rüge nicht auseinandergesetzt habe. Ausserdem wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht im Zusammenhang mit der Fälligkeit und Vollstreckbarkeit der Forderung zahlreiche Verletzungen verfassungsmässiger Rechte (Art. 6, 14 und 17 EMRK, Art. 8, 9, 29 und 30 BV) vor. Sie legt dabei bloss ihre Sicht der Dinge dar, ohne sich mit den obergerichtlichen Erwägungen genügend auseinanderzusetzen. Schliesslich kann sie vor Bundesgericht keine Verletzung kantonalen Rechts (§ 29a des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG] vom 24. Mai 1959; LS 175.2) rügen.

Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg