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5D 63/2019

Bundesgericht · 2019-04-11 · Deutsch CH
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Provisorische Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 30. August 2018 erteilte das Bezirksgericht Zürich der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Zürich 9 provisorische Rechtsöffnung für Fr. 8'709.--. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14. September 2018 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 6. Februar 2019 wies das Obergericht das Ausstandsbegehren gegen Bezirksrichter C.________ ab. Die Beschwerde wies es ab, soweit es darauf eintrat. Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer am 14. März 2019 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 7. April 2019 hat der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgezogen, da er den Vorschuss von Fr. 1'500.-- nicht bezahlen könne. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt er nicht. Folglich ist das Beschwerdeverfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 32 Abs. 2 BGG) als durch Rückzug der Beschwerdeerledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]).

E. 2 Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, aufgrund des geringen entstandenen Aufwands auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 11.04.2019 5D 63/2019 (5D_63/2019) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 11.04.2019 5D 63/2019 (5D_63/2019) Tribunale federale II Corte di diritto civile 11.04.2019 5D 63/2019 (5D_63/2019)

Provisorische Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5D_63/2019 Verfügung vom 11. April 2019 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Zingg. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________ AG, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Provisorische Rechtsöffnung, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 6. Februar 2019 (RT180158-O/U). Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 30. August 2018 erteilte das Bezirksgericht Zürich der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Zürich 9 provisorische Rechtsöffnung für Fr. 8'709.--. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14. September 2018 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 6. Februar 2019 wies das Obergericht das Ausstandsbegehren gegen Bezirksrichter C.________ ab. Die Beschwerde wies es ab, soweit es darauf eintrat. Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer am 14. März 2019 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 7. April 2019 hat der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgezogen, da er den Vorschuss von Fr. 1'500.-- nicht bezahlen könne. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt er nicht. Folglich ist das Beschwerdeverfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 32 Abs. 2 BGG) als durch Rückzug der Beschwerdeerledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]). 2. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, aufgrund des geringen entstandenen Aufwands auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach verfügt das präsidierende Mitglied: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 11. April 2019 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Escher Der Gerichtsschreiber: Zingg