Definitive Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben.
E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 17. Februar 2011 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: Escher Füllemann
Dispositiv
- Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben.
- Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. zivilrechtliche Abteilung 17.02.2011 5D 5/2011 (5D_5/2011) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 17.02.2011 5D 5/2011 (5D_5/2011) Tribunale federale II Corte di diritto civile 17.02.2011 5D 5/2011 (5D_5/2011)
Definitive Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5D_5/2011 Verfügung vom 17. Februar 2011 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Y.________, vertreten durch Fürsprecher Rolf Röthlisberger, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Definitive Rechtsöffnung, Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 11. November 2010 des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 1. Zivilkammer). Nach Einsicht: in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 11. November 2010 des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 1. Zivilkammer), in Erwägung: dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 16. Februar 2011 zurückgezogen hat, die Verfassungsbeschwerde daher durch das präsidierende Abteilungsmitglied (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), verfügt das präsidierende Mitglied: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 17. Februar 2011 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: Escher Füllemann