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5D_58/2025

Aufschiebende Wirkung, vorsorgliche Massnahmen (Bauhandwerkerpfandrecht),

Bundesgericht · 2026-01-12 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Mit Urteil vom 14. Juli 2025 wies das Bezirksgericht Meilen das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes zulasten des Grundstücks an der C.________strasse xxx in yyy U.________ für eine Pfandsumme von Fr. 4'764.51 sowie das hierfür gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zürich, wobei sie in prozessualer Hinsicht gleichzeitig die aufschiebende Wirkung und die superprovisorische bzw. vorsorgliche Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes und ein Verfügungs- bzw. Veräusserungsverbot an den streitbetroffenen Materialien verlangte.

Mit Zwischenentscheid vom 25. November 2025 wies das Obergericht die prozessualen Gesuche ab.

Diesbezüglich gelangt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Dezember 2025 (Postaufgabe 23. Dezember 2025, Eingang 30. Dezember 2025) an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und Rückweisung der Sache zur verfassungskonformen materiellen Prüfung des Gesuches um vorsorgliche Massnahmen und des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege, eventualiter um vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes. Ferner verlangt sie auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Beschwerdegegenstand bildet ein kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid über die Gesuche um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einem Bauhandwerkerpfandrecht ( Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG ). Zwischenentscheide können jedoch nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind ( BGE 144 III 475 E. 1.2; 150 III 248 E. 1.2). An einer solchen Darstellung mangelt es, weshalb auf die Beschwerde bereits aus diesem Grund nicht eingetreten werden kann.

E. 2 Ohnehin mangelt es aber auch in der Sache selbst an einer hinreichenden Begründung:

Der Streitwert erreicht die für die Beschwerde in Zivilsachen notwendige Mindestsumme von Fr. 30'000.-- nicht ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ), weshalb bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht ( Art. 113 BGG ). Mit dieser kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

Die Beschwerdeführerin listet zwar verschiedene verfassungsmässige Rechte auf. Sie setzt sich aber mit der - zutreffenden - obergerichtlichen Erwägung zur aufschiebenden Wirkung, bei negativen Entscheiden gebe es nichts aufzuschieben, nicht auseinander und legt nicht mit konkreten Rügen dar, inwiefern diesbezüglich verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen. Was das Gesuch um superprovisorische bzw. vorsorgliche Massnahmen anbelangt, setzt sich die Beschwerdeführerin sodann nicht sachgerichtet mit der obergerichtlichen Erwägung auseinander, sie begründe ihr Gesuch nicht, insbesondere lege sie weder einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar noch äussere sie sich zur besonderen Dringlichkeit. Soweit die Beschwerde überhaupt mehr als blosse Stichworte enthält, wird in diesem Kontext unter dem Titel "Verletzung der richterlichen Mitwirkungspflicht" moniert, das Obergericht hätte die notwendigen Unterlagen einholen müssen; inwiefern diesbezüglich ein verfassungsmässiges Recht verletzt sein soll, erschliesst sich jedoch nicht, denn es ist nicht am Gericht, sondern an der gesuchstellenden Partei, die Voraussetzungen des Gesuches darzulegen. Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr festhält, der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergebe sich aus der zeitkritischen Sicherung der Forderung durch das Bauhandwerkerpfandrecht, verkennt sie, dass sie die Gesuchsvoraussetzungen bereits dem Obergericht hätte darlegen müssen.

E. 3 Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, es sei in Missachtung der medizinischen Unterlagen keine unentgeltliche Rechtspflege erteilt worden, scheint sie sich direkt auf den erstinstanzlichen Entscheid zu beziehen, welcher vorliegend nicht Anfechtungsobjekt bilden kann (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG ), denn im obergerichtlichen Zwischenentscheid wurde nicht über die unentgeltliche Rechtspflege entschieden.

E. 4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

E. 5 Juristischen Personen haben grundsätzlich keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ( BGE 143 I 328 E. 3.1). Ohnehin würde es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), weil der Beschwerde, wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, von Anfang an kein Erfolg beschieden sein konnte.

E. 6 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_58/2025

Urteil vom 12. Januar 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Aufschiebende Wirkung, vorsorgliche Massnahmen (Bauhandwerkerpfandrecht),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 25. November 2025 (PF250052-O/Z01).

Sachverhalt:

Mit Urteil vom 14. Juli 2025 wies das Bezirksgericht Meilen das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes zulasten des Grundstücks an der C.________strasse xxx in yyy U.________ für eine Pfandsumme von Fr. 4'764.51 sowie das hierfür gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zürich, wobei sie in prozessualer Hinsicht gleichzeitig die aufschiebende Wirkung und die superprovisorische bzw. vorsorgliche Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes und ein Verfügungs- bzw. Veräusserungsverbot an den streitbetroffenen Materialien verlangte.

Mit Zwischenentscheid vom 25. November 2025 wies das Obergericht die prozessualen Gesuche ab.

Diesbezüglich gelangt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Dezember 2025 (Postaufgabe 23. Dezember 2025, Eingang 30. Dezember 2025) an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und Rückweisung der Sache zur verfassungskonformen materiellen Prüfung des Gesuches um vorsorgliche Massnahmen und des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege, eventualiter um vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes. Ferner verlangt sie auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

Beschwerdegegenstand bildet ein kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid über die Gesuche um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einem Bauhandwerkerpfandrecht ( Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG ). Zwischenentscheide können jedoch nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind ( BGE 144 III 475 E. 1.2; 150 III 248 E. 1.2). An einer solchen Darstellung mangelt es, weshalb auf die Beschwerde bereits aus diesem Grund nicht eingetreten werden kann.

2.

Ohnehin mangelt es aber auch in der Sache selbst an einer hinreichenden Begründung:

Der Streitwert erreicht die für die Beschwerde in Zivilsachen notwendige Mindestsumme von Fr. 30'000.-- nicht ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ), weshalb bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht ( Art. 113 BGG ). Mit dieser kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

Die Beschwerdeführerin listet zwar verschiedene verfassungsmässige Rechte auf. Sie setzt sich aber mit der - zutreffenden - obergerichtlichen Erwägung zur aufschiebenden Wirkung, bei negativen Entscheiden gebe es nichts aufzuschieben, nicht auseinander und legt nicht mit konkreten Rügen dar, inwiefern diesbezüglich verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen. Was das Gesuch um superprovisorische bzw. vorsorgliche Massnahmen anbelangt, setzt sich die Beschwerdeführerin sodann nicht sachgerichtet mit der obergerichtlichen Erwägung auseinander, sie begründe ihr Gesuch nicht, insbesondere lege sie weder einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar noch äussere sie sich zur besonderen Dringlichkeit. Soweit die Beschwerde überhaupt mehr als blosse Stichworte enthält, wird in diesem Kontext unter dem Titel "Verletzung der richterlichen Mitwirkungspflicht" moniert, das Obergericht hätte die notwendigen Unterlagen einholen müssen; inwiefern diesbezüglich ein verfassungsmässiges Recht verletzt sein soll, erschliesst sich jedoch nicht, denn es ist nicht am Gericht, sondern an der gesuchstellenden Partei, die Voraussetzungen des Gesuches darzulegen. Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr festhält, der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergebe sich aus der zeitkritischen Sicherung der Forderung durch das Bauhandwerkerpfandrecht, verkennt sie, dass sie die Gesuchsvoraussetzungen bereits dem Obergericht hätte darlegen müssen.

3.

Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, es sei in Missachtung der medizinischen Unterlagen keine unentgeltliche Rechtspflege erteilt worden, scheint sie sich direkt auf den erstinstanzlichen Entscheid zu beziehen, welcher vorliegend nicht Anfechtungsobjekt bilden kann (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG ), denn im obergerichtlichen Zwischenentscheid wurde nicht über die unentgeltliche Rechtspflege entschieden.

4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5.

Juristischen Personen haben grundsätzlich keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ( BGE 143 I 328 E. 3.1). Ohnehin würde es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), weil der Beschwerde, wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, von Anfang an kein Erfolg beschieden sein konnte.

6.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 12. Januar 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli