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5D_54/2024

Forderung der Stockwerkeigentümergemeinschaft,

Bundesgericht · 2025-12-12 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ficht notorisch alle Verfügungen und Urteile sämtlicher Instanzen an, wobei sie jeweils insbesondere die Feststellung der Nichtigkeit verlangt. Ein Bereich betrifft ihre seit Jahren dauernden Streitigkeiten mit der Beschwerdegegnerin als Stockwerkeigentümergemeinschaft. Vorliegend geht es um ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. Dezember 2023, in welchem die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, der Stockwerkeigentümergemeinschaft im Zusammenhang mit Kosten für die anwaltliche Vertretung in verschiedenen Gerichtsverfahren Fr. 15'000.-- zu bezahlen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Zürich eine Berufung mit 16 Rechtsbegehren, u.a. auch strafrechtlicher Natur. Mit Urteil vom 31. Mai 2024 wies das Obergericht die Berufung ab, soweit es darauf eintrat. Mit Beschwerde vom 27. September 2024 gelangte die Beschwerdeführerin mit 23 Rechtsbegehren an das Bundesgericht, u.a. mit zahlreichen Nichtigkeits- und Feststellungs- und teils auch mit strafrechtlichen Begehren.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Angefochten ist eine kantonal letztinstanzliches Urteil in einer Zivilrechtsstreitigkeit mit einem Streitwert von weniger als Fr. 30'000.--; mithin ist nicht die Beschwerde in Zivilsachen, sondern die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1, Art. 90 und Art. 113 BGG).

E. 2 Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 264 E. 2.3; 142 III 364 E. 2.4).

E. 3 Das Bundesgericht ist für die Entgegennahme und Erstattung von Strafanzeigen nicht zuständig. Sodann stehen auch alle anderen strafrechtlichen Belange ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes. Darauf ist von vornherein nicht einzutreten. Gleiches gilt für die Bezugnahme auf diverse andere Forderungen, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses bilden. Von vornherein nicht einzugehen ist sodann auf die zahlreichen Feststellungsbegehren, die entweder nichts mit dem Anfechtungsgegenstand zu tun haben oder ansonsten im diesbezüglichen Leistungsbegehren aufgehen. Von vornherein unzulässig sind schliesslich die Begehren, welche sich direkt gegen den erstinstanzlichen oder gegen andere Entscheide richten; Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens kann ausschliesslich das obergerichtliche Urteil vom 31. Mai 2024 bilden (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG).

E. 4 Die Beschwerde besteht vorab aus den bei sämtlichen Eingaben der Beschwerdeführerin üblichen allgemeinen Ausführungen zu verschiedenen verfassungsmässigen Rechten und zur Nichtigkeit. Erforderlich ist aber eine konkrete Bezugnahme auf die Entscheidpunkte und die diesbezüglichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides. Auf das angefochtene Urteil bezieht sich das (in den Eingaben der Beschwerdeführerin häufige) Vorbringen, der Streitwert betrage Fr. 0.--. Allerdings ist die Begründung, es gebe die Stockwerkeigentümergemeinschaft gar nicht, weshalb gar keine Forderungsklage möglich sei, nicht geeignet, eine diesbezügliche Verfassungsverletzung darzutun, denn die - ohnehin appellatorisch vorgetragene - Behauptung beschlägt wenn schon die Aktivlegitimation, nicht den Streitwert. Dass eine Stockwerkeigentümergemeinschaft in eigenem Namen klagen und beklagt werden kann (Art. 712l Abs. 2 ZGB), hält die Beschwerdeführerin im Folgenden selbst fest. Vor diesem Hintergrund gehen die weiteren Ausführungen, welche Stockwerkeigentümer es gar nicht gebe, bzw. wer alles in den Augen der Beschwerdeführerin gar nicht Stockwerkeigentümer ist, an der Sache vorbei. Im Zusammenhang mit den weitschweifigen diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin hat das Obergericht im angefochtenen Urteil festgehalten, dass der Anwalt der Beschwerdegegnerin aufgrund eines Zirkularbeschlusses zur Einreichung des Schlichtungsgesuches bevollmächtigt und dass die Beschwerdegegnerin an der Schlichtungsverhandlung durch den Verwalter rechtmässig vertreten gewesen sei, weil dieser in jenem Zeitpunkt die Verwaltung innegehabt habe. Hierzu erfolgen in der Beschwerde bloss appellatorische Verweise auf die seitens der Beschwerdeführerin eingereichten Abberufungsklagen, was keine Verfassungsrügen begründet. Gleiches gilt in Bezug auf die obergerichtlichen Feststellungen und Erwägungen zur rechtzeitigen Klageeinreichung.

E. 5 Insgesamt lassen sich der 42-seitigen Beschwerde keine konzisen Verfassungsrügen entnehmen, aus welchen ersichtlich wäre, inwiefern das angefochtene Urteil verfassungsmässige Rechte verletzen soll. Somit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 6 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_54/2024

Urteil vom 12. Dezember 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________,

vertreten durch

Rechtsanwälte Pablo Bünger und Eric Neuenschwander,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Forderung der Stockwerkeigentümergemeinschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 31. Mai 2024 (NP240004-O/U).

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ficht notorisch alle Verfügungen und Urteile sämtlicher Instanzen an, wobei sie jeweils insbesondere die Feststellung der Nichtigkeit verlangt. Ein Bereich betrifft ihre seit Jahren dauernden Streitigkeiten mit der Beschwerdegegnerin als Stockwerkeigentümergemeinschaft.

Vorliegend geht es um ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. Dezember 2023, in welchem die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, der Stockwerkeigentümergemeinschaft im Zusammenhang mit Kosten für die anwaltliche Vertretung in verschiedenen Gerichtsverfahren Fr. 15'000.-- zu bezahlen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Zürich eine Berufung mit 16 Rechtsbegehren, u.a. auch strafrechtlicher Natur. Mit Urteil vom 31. Mai 2024 wies das Obergericht die Berufung ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Beschwerde vom 27. September 2024 gelangte die Beschwerdeführerin mit 23 Rechtsbegehren an das Bundesgericht, u.a. mit zahlreichen Nichtigkeits- und Feststellungs- und teils auch mit strafrechtlichen Begehren.

Erwägungen:

1.

Angefochten ist eine kantonal letztinstanzliches Urteil in einer Zivilrechtsstreitigkeit mit einem Streitwert von weniger als Fr. 30'000.--; mithin ist nicht die Beschwerde in Zivilsachen, sondern die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1, Art. 90 und Art. 113 BGG).

2.

Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 264 E. 2.3; 142 III 364 E. 2.4).

3.

Das Bundesgericht ist für die Entgegennahme und Erstattung von Strafanzeigen nicht zuständig. Sodann stehen auch alle anderen strafrechtlichen Belange ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes. Darauf ist von vornherein nicht einzutreten. Gleiches gilt für die Bezugnahme auf diverse andere Forderungen, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses bilden. Von vornherein nicht einzugehen ist sodann auf die zahlreichen Feststellungsbegehren, die entweder nichts mit dem Anfechtungsgegenstand zu tun haben oder ansonsten im diesbezüglichen Leistungsbegehren aufgehen. Von vornherein unzulässig sind schliesslich die Begehren, welche sich direkt gegen den erstinstanzlichen oder gegen andere Entscheide richten; Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens kann ausschliesslich das obergerichtliche Urteil vom 31. Mai 2024 bilden (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG).

4.

Die Beschwerde besteht vorab aus den bei sämtlichen Eingaben der Beschwerdeführerin üblichen allgemeinen Ausführungen zu verschiedenen verfassungsmässigen Rechten und zur Nichtigkeit. Erforderlich ist aber eine konkrete Bezugnahme auf die Entscheidpunkte und die diesbezüglichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides.

Auf das angefochtene Urteil bezieht sich das (in den Eingaben der Beschwerdeführerin häufige) Vorbringen, der Streitwert betrage Fr. 0.--. Allerdings ist die Begründung, es gebe die Stockwerkeigentümergemeinschaft gar nicht, weshalb gar keine Forderungsklage möglich sei, nicht geeignet, eine diesbezügliche Verfassungsverletzung darzutun, denn die - ohnehin appellatorisch vorgetragene - Behauptung beschlägt wenn schon die Aktivlegitimation, nicht den Streitwert. Dass eine Stockwerkeigentümergemeinschaft in eigenem Namen klagen und beklagt werden kann (Art. 712l Abs. 2 ZGB), hält die Beschwerdeführerin im Folgenden selbst fest. Vor diesem Hintergrund gehen die weiteren Ausführungen, welche Stockwerkeigentümer es gar nicht gebe, bzw. wer alles in den Augen der Beschwerdeführerin gar nicht Stockwerkeigentümer ist, an der Sache vorbei.

Im Zusammenhang mit den weitschweifigen diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin hat das Obergericht im angefochtenen Urteil festgehalten, dass der Anwalt der Beschwerdegegnerin aufgrund eines Zirkularbeschlusses zur Einreichung des Schlichtungsgesuches bevollmächtigt und dass die Beschwerdegegnerin an der Schlichtungsverhandlung durch den Verwalter rechtmässig vertreten gewesen sei, weil dieser in jenem Zeitpunkt die Verwaltung innegehabt habe. Hierzu erfolgen in der Beschwerde bloss appellatorische Verweise auf die seitens der Beschwerdeführerin eingereichten Abberufungsklagen, was keine Verfassungsrügen begründet. Gleiches gilt in Bezug auf die obergerichtlichen Feststellungen und Erwägungen zur rechtzeitigen Klageeinreichung.

5.

Insgesamt lassen sich der 42-seitigen Beschwerde keine konzisen Verfassungsrügen entnehmen, aus welchen ersichtlich wäre, inwiefern das angefochtene Urteil verfassungsmässige Rechte verletzen soll. Somit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

6.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli