Definitive Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Dispositiv
- Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben.
- Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Diese Verfügung wird den Parteien und dem Richteramt Solothurn -Lebern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. zivilrechtliche Abteilung 06.04.2009 5D 49/2009 (5D_49/2009) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 06.04.2009 5D 49/2009 (5D_49/2009) Tribunale federale II Corte di diritto civile 06.04.2009 5D 49/2009 (5D_49/2009)
Definitive Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5D_49/2009 Verfügung vom 6. April 2009 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Gerichtsschreiber Füllemann. Parteien X.________, Beschwerdeführerin, gegen Stato del Cantone Ticino, 6500 Bellinzona, Beschwerdegegner, vertreten durch Ufficio di esazione dello Stato del Cantone del Ticino, 6500 Bellinzona. Gegenstand Definitive Rechtsöffnung. Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 24. März 2009 des Richteramts Solothurn-Lebern (Zivilabteilung). Nach Einsicht in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 24. März 2009 des Richteramts Solothurn-Lebern, in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 2. April 2009 zurückgezogen hat, die Verfassungsbeschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Richteramt Solothurn -Lebern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 6. April 2009 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Hohl Füllemann