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5D_49/2008

unentgeltliche Rechtspflege (Nachbarrecht),

Bundesgericht · 2008-04-18 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der I. Zivilkammer schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_49/2008 /don

Verfügung vom 18. April 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der I. Zivilkammer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege (Nachbarrecht),

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts St. Gallen, Präsident der I. Zivilkammer, vom 13. März 2008.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 23. März 2008 gegen die obgenannte Verfügung,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 21. April 2008 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der I. Zivilkammer schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. April 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Zbinden