Definitive Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und der Kantonsgericht des Kantons Zug, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. zivilrechtliche Abteilung 12.05.2009 5D 46/2009 (5D_46/2009) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 12.05.2009 5D 46/2009 (5D_46/2009) Tribunale federale II Corte di diritto civile 12.05.2009 5D 46/2009 (5D_46/2009)
Definitive Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5D_46/2009 Urteil vom 12. Mai 2009 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Gerichtsschreiber Zbinden. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Kanton Bern, Zivilstandsamt Kreis Wangen, Beschwerdegegner, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Kreis Bern-Mittelland, Bereich Inkasso, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern. Gegenstand Definitive Rechtsöffnung, Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Zug, Einzelrichter, vom 23. Februar 2009. Nach Einsicht in die Akten, insbesondere die Verfügung vom 16. April 2009 betreffend Ansetzung einer Nachfrist von 5 Tagen seit Zustellung der Verfügung zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 200.--, in das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2009 gegen Gerichtsschreiber Füllemann, in Erwägung, dass Gerichtsschreiber Füllemann beim vorliegenden Urteil nicht mitwirkt und sich deshalb weitere Ausführungen zum Ausstandsbegehren erübrigen, dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 1. Mai 2009 nichts vorbringt, was es rechtfertigte, auf den Entscheid betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 30. März 2009 bzw. die Verfügung vom 16. April 2009 betreffend Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses zurückzukommen, der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von Fr. 200.-- auch innerhalb der ihm mit Verfügung vom 16. April 2009 gesetzten Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, dass deshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), Demnach erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Kantonsgericht des Kantons Zug, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 12. Mai 2009 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Hohl Zbinden