Kostenvorschuss (Rechtsöffnung) | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Dispositiv
- Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben.
- Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. zivilrechtliche Abteilung 27.03.2009 5D 41/2009 (5D_41/2009) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 27.03.2009 5D 41/2009 (5D_41/2009) Tribunale federale II Corte di diritto civile 27.03.2009 5D 41/2009 (5D_41/2009)
Kostenvorschuss (Rechtsöffnung) | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5D_41/2009/don Verfügung vom 27. März 2009 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Füllemann. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Obergericht des Kantons Zürich (III. Zivilkammer). Gegenstand Kostenvorschuss (Rechtsöffnung), Verfassungsbeschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 23. Februar 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich. Nach Einsicht in die Verfassungsbeschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 23. Februar 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 26. März 2009 zurückgezogen hat, die Verfassungsbeschwerde daher durch das präsidierende Mitglied (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), verfügt das präsidierende Mitglied: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 27. März 2009 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: Escher Füllemann