Sachverhalt
Die Ehegatten B.________ und C.________ sind hälftige Miteigentümer der Parzelle U.________-GBB-X.________ (E.________gasse in V.________). D.________ und die Erbengemeinschaft F.________ sel., bestehend aus den Geschwistern D.________ und A.________, sind hälftige Miteigentümer der angrenzenden Parzelle U.________-GBB-yyy (E.________gasse in V.________).
Klageweise verlangten B.________ und C.________ von D.________ und A.________ die Verlegung des Zaunes und die Entfernung diverser Gegenstände auf ihrem Grundstück, während diese sinngemäss die Neuausmessung ihres Grundstückes durch einen vertrauenswürdigen Geometer, Schadenersatz und anderes forderten.
Mit Entscheid vom 9. Mai 2025 verpflichtete das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland D.________ und A.________, sämtliche Gegenstände, insbesondere Zaun und Pflanzen, die über die Grundstücksgrenze hinausragten, zu entfernen. Die weiteren Anträge wies es ab.
Auf die hiergegen von A.________ erhobene Berufung trat das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 26. Januar 2026 nicht ein, nachdem der Kostenvorschuss trotz Androhung der Säumnisfolgen auch innert der angesetzten Nachfrist nicht bezahlt worden war.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2026 wandte sich A.________ an das Kantonsgericht, welches diese zuständigkeitshalber dem Bundesgericht weiterleitete. Sie stellt den Antrag, dass ein anderer Kreisrichter den Fall neu beurteilen und diesmal keine Fehler machen solle.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid mit einem Streitwert von Fr. 10'840.-- und somit weniger als Fr. 30'000.--, weshalb nicht die Beschwerde in Zivilsachen gegeben ist, sondern die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen steht (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1, Art. 90 und Art. 113 BGG).
E. 2 Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Überdies ist zu beachten, dass die Vorinstanz mangels Leistung des Kostenvorschusses auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und somit nur die Eintretensfrage im Berufungsverfahren den Anfechtungsgegenstand bilden kann (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Darauf haben sich die erwähnten Verfassungsrügen zu beziehen.
E. 3 Weder enthält die Beschwerde explizit oder wenigstens dem Sinn nach Verfassungsrügen noch beziehen sich die Ausführungen auf die Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides, sondern die Beschwerdeführerin beschränkt sich auf diverse Behauptungen zum Sachverhalt.
E. 4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
E. 5 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_3/2026
Urteil vom 13. Februar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Mirco Duff,
3. D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Gian Luca Peng,
Masanserstrasse 136, 7000 Chur,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Eigentumsfreiheitsklage,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, I. Zivilkammer, vom 26. Januar 2026 (BO.2025.16-K1).
Sachverhalt:
Die Ehegatten B.________ und C.________ sind hälftige Miteigentümer der Parzelle U.________-GBB-X.________ (E.________gasse in V.________). D.________ und die Erbengemeinschaft F.________ sel., bestehend aus den Geschwistern D.________ und A.________, sind hälftige Miteigentümer der angrenzenden Parzelle U.________-GBB-yyy (E.________gasse in V.________).
Klageweise verlangten B.________ und C.________ von D.________ und A.________ die Verlegung des Zaunes und die Entfernung diverser Gegenstände auf ihrem Grundstück, während diese sinngemäss die Neuausmessung ihres Grundstückes durch einen vertrauenswürdigen Geometer, Schadenersatz und anderes forderten.
Mit Entscheid vom 9. Mai 2025 verpflichtete das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland D.________ und A.________, sämtliche Gegenstände, insbesondere Zaun und Pflanzen, die über die Grundstücksgrenze hinausragten, zu entfernen. Die weiteren Anträge wies es ab.
Auf die hiergegen von A.________ erhobene Berufung trat das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 26. Januar 2026 nicht ein, nachdem der Kostenvorschuss trotz Androhung der Säumnisfolgen auch innert der angesetzten Nachfrist nicht bezahlt worden war.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2026 wandte sich A.________ an das Kantonsgericht, welches diese zuständigkeitshalber dem Bundesgericht weiterleitete. Sie stellt den Antrag, dass ein anderer Kreisrichter den Fall neu beurteilen und diesmal keine Fehler machen solle.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid mit einem Streitwert von Fr. 10'840.-- und somit weniger als Fr. 30'000.--, weshalb nicht die Beschwerde in Zivilsachen gegeben ist, sondern die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen steht (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1, Art. 90 und Art. 113 BGG).
2.
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Überdies ist zu beachten, dass die Vorinstanz mangels Leistung des Kostenvorschusses auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und somit nur die Eintretensfrage im Berufungsverfahren den Anfechtungsgegenstand bilden kann (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Darauf haben sich die erwähnten Verfassungsrügen zu beziehen.
3.
Weder enthält die Beschwerde explizit oder wenigstens dem Sinn nach Verfassungsrügen noch beziehen sich die Ausführungen auf die Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides, sondern die Beschwerdeführerin beschränkt sich auf diverse Behauptungen zum Sachverhalt.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 13. Februar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli