Definitive Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Das Verfahren 5D_34/2013 wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben.
E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 19. März 2013 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Escher Der Gerichtsschreiber: Füllemann
Dispositiv
- Das Verfahren 5D_34/2013 wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben.
- Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. zivilrechtliche Abteilung 19.03.2013 5D 34/2013 (5D_34/2013) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 19.03.2013 5D 34/2013 (5D_34/2013) Tribunale federale II Corte di diritto civile 19.03.2013 5D 34/2013 (5D_34/2013)
Definitive Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5D_34/2013 Verfügung vom 19. März 2013 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Staat Solothurn, vertreten durch das Oberamt Region Solothurn, Beschwerdegegner. Gegenstand Definitive Rechtsöffnung, Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 25. Januar 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer). Nach Einsicht: in die (mangels Erreichens der Streitwertgrenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG und mangels Vorliegens der Voraussetzung von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 25. Januar 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, in Erwägung: dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 14. März 2013 zurückgezogen hat, das Beschwerdeverfahren daher durch das präsidierende Mitglied (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), verfügt das präsidierende Mitglied: 1. Das Verfahren 5D_34/2013 wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 19. März 2013 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Escher Der Gerichtsschreiber: Füllemann