Definitive Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos und fällt die superprovisorische Anordnung dahin.
- Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. zivilrechtliche Abteilung 16.05.2014 5D 33/2014 (5D_33/2014) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 16.05.2014 5D 33/2014 (5D_33/2014) Tribunale federale II Corte di diritto civile 16.05.2014 5D 33/2014 (5D_33/2014)
Definitive Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5D_33/2014 Urteil vom 16. Mai 2014 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter von Werdt, Präsident, Gerichtsschreiber Zbinden. Verfahrensbeteiligte X.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen Y.________, vertreten durch Advokat Martin Wepfer, Beschwerdegegner. Gegenstand Definitive Rechtsöffnung, Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 6. Februar 2014. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 17. März 2014 gegen den Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt (BEZ 2013.42) vom 6. Februar 2014, in das Gesuch um aufschiebende Wirkung, in die superprovisorische Anordnung der aufschiebenden Wirkung vom 19. März 2014, in die Verfügung vom 19. März 2014 betreffend Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 700.-- innert einer Frist von 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung, in die Verfügung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 8. April 2014 betreffend Nachfrist zur Vorschussleistung von 10 Tagen seit Erhalt der Verfügung, in die Verfügungen vom 19. März 2014 betreffend Ansetzung einer Frist zur Beantwortung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung, in die Stellungnahme des Appellationsgerichts vom 28. März 2014, wonach auf eine Vernehmlassung zum Gesuch verzichtet wird, in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss von Fr. 700.-- auch innerhalb der ihr mit Verfügung vom 8. April 2014 gesetzten Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, dass deshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), dass sich die Gegenpartei zum Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht hat vernehmen lassen, dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird und die superprovisorische Anordnung dahinfällt, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos und fällt die superprovisorische Anordnung dahin. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 16. Mai 2014 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: von Werdt Der Gerichtsschreiber: Zbinden