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5D_300/2020

Rechtsverzögerung in einem Rechtsöffnungsverfahren,

Bundesgericht · 2020-12-14 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Am 2. Dezember 2020 hat der Beschwerdeführer beim Bundesgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zürich erhoben. Er macht geltend, das Obergericht weigere sich, im Verfahren RT200161 eine Vernehmlassung durchzuführen oder ein Urteil zu fällen. Er verlangt, dass das Bundesgericht innert zehn Tagen aktiv wird.

Am 8. Dezember 2020 hat das Obergericht dem Bundesgericht nebst den angeforderten Akten auch ein Exemplar des Urteils vom 8. Dezember 2020 im Verfahren RT200161 zukommen lassen.

E. 2 Mit dem Entscheid in der Sache durch das Obergericht wird die Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos. Das Verfahren ist dementsprechend durch das präsidierende Mitglied der Abteilung abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).

E. 3 Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_300/2020

Verfügung vom 14. Dezember 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A._______ _,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Hirschengraben 15, Postfach, 8021 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsverzögerung in einem Rechtsöffnungsverfahren,

Beschwerde betreffend das Verfahren RT200161 des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer.

Erwägungen:

1.

Am 2. Dezember 2020 hat der Beschwerdeführer beim Bundesgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zürich erhoben. Er macht geltend, das Obergericht weigere sich, im Verfahren RT200161 eine Vernehmlassung durchzuführen oder ein Urteil zu fällen. Er verlangt, dass das Bundesgericht innert zehn Tagen aktiv wird.

Am 8. Dezember 2020 hat das Obergericht dem Bundesgericht nebst den angeforderten Akten auch ein Exemplar des Urteils vom 8. Dezember 2020 im Verfahren RT200161 zukommen lassen.

2.

Mit dem Entscheid in der Sache durch das Obergericht wird die Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos. Das Verfahren ist dementsprechend durch das präsidierende Mitglied der Abteilung abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).

3.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:

1.

Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Dezember 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg