Kostenvorschuss (Rechtsöffnungsverfahren) | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 21. September 2020 setzte das Obergericht des Kantons Aargau dem Beschwerdeführer zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 500.-- eine letzte Frist von zehn Tagen ab Zustellung dieser Verfügung und drohte ihm an, bei Nichtbezahlung auf sein Rechtsbegehren nicht einzutreten. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
E. 2 Bei der Anordnung einer Nachfrist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses handelt es sich um einen Zwischenentscheid nach Art. 117 i.V.m. Art. 93 BGG, der vor Bundesgericht nur eingeschränkt angefochten werden kann. Vorliegend ist erforderlich, dass er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), was vom Beschwerdeführer darzulegen ist. Er legt jedoch keinen solchen Nachteil dar. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass er finanziell nicht in der Lage wäre, den Kostenvorschuss zu bezahlen (BGE 142 III 798 E. 2 S. 800 ff.), und er macht auch nicht geltend, er habe beim Obergericht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Hingegen geht er davon aus, seiner Beschwerde an das Bundesgericht werde ohnehin kein Erfolg beschieden sein, und er fordert die Zustellung des ablehnenden Urteils, damit er an den EGMR gelangen könne. Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und c BGG).
E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 20.10.2020 5D 272/2020 (5D_272/2020) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 20.10.2020 5D 272/2020 (5D_272/2020) Tribunale federale II Corte di diritto civile 20.10.2020 5D 272/2020 (5D_272/2020)
Kostenvorschuss (Rechtsöffnungsverfahren) | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5D_272/2020 Urteil vom 20. Oktober 2020 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Zingg. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________ AG, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Kostenvorschuss (Rechtsöffnungsverfahren), Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 21. September 2020 (ZSU.2020.198). Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 21. September 2020 setzte das Obergericht des Kantons Aargau dem Beschwerdeführer zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 500.-- eine letzte Frist von zehn Tagen ab Zustellung dieser Verfügung und drohte ihm an, bei Nichtbezahlung auf sein Rechtsbegehren nicht einzutreten. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 2. Bei der Anordnung einer Nachfrist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses handelt es sich um einen Zwischenentscheid nach Art. 117 i.V.m. Art. 93 BGG, der vor Bundesgericht nur eingeschränkt angefochten werden kann. Vorliegend ist erforderlich, dass er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), was vom Beschwerdeführer darzulegen ist. Er legt jedoch keinen solchen Nachteil dar. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass er finanziell nicht in der Lage wäre, den Kostenvorschuss zu bezahlen (BGE 142 III 798 E. 2 S. 800 ff.), und er macht auch nicht geltend, er habe beim Obergericht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Hingegen geht er davon aus, seiner Beschwerde an das Bundesgericht werde ohnehin kein Erfolg beschieden sein, und er fordert die Zustellung des ablehnenden Urteils, damit er an den EGMR gelangen könne. Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und c BGG). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 20. Oktober 2020 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Escher Der Gerichtsschreiber: Zingg